70 Abs. 2) Modifikation, das infolge der Erteilung der Rechtsöffnur mitte1st ein es Zahlungsbefehls eingeleiteten Betrei- nung die Parteirollen umgekehrt sind. Gleichwie es nun bungen gemacht, sondern er hat jene, doch schon vor zum Wesen des ordentlichen Prozesses gehört, dass darin der I. Instanz ausdrücklich erhobene Einrede, wenig- sümtliche zur Begründung des Rechtsvorschlags, d. h. stens im rechtlichen Teile des Urteils, überhaupt mit (nach Art. 69 Ziff. 3) zur Bestreitung der Forderung Stillschweigen übergangen. oder ihrer E.x e q u i erb ar k e i t geeigneten Einreden,