Der kantonale Richter hat nun hinsichtlich der Ein- öffnungsentscheid wiederaufzunehmen. Der sog. Aberrede aus Art. 265 nicht nur keinen Unterschied zwischen kennungsprozess ist nichts anderes als der in Art. 79 den beiden vorliegenden, übrigens unrichtigerweise (ent- vorgesehene « ordentliche Prozess I), mit der einzigen gegen der ausdrücklichen Vorschrift des Art. 70 Abs. 2) Modifikation, das infolge der Erteilung der Rechtsöffnur mitte1st ein es Zahlungsbefehls eingeleiteten Betrei- nung die Parteirollen umgekehrt sind.