ein Unterschied zu machen zwischen der geg~n den alleinigen Erbin eingesetzt und bemerkt hatte, sein Ver- Ehemann und der gegen die Ehefrau ZImmermögen bestehe « zur Zeit» in Forderungen an seine mann gerichteten Betreibung; denn n~men~ des Eh e- beiden Kinder (d. h. an den klägerischen Ehemann und rn an n s ist gestützt auf Art.