kurse desselben nicht figuriere und em Konku~sIt konne gelnden neuen Vermögens (im Sinne des Art. 265 SchKG) .) nicht belangt werden, wenn der Fordernde mcht zuvor angekündigt wurde, ist aus den Akten nicht ersichtlich; .) im beschleunigten Verfahren den Nachweis leiste, dass ebensowenig, ob sie in dem darauf eingeleiteten Rechts- .) der Konkursit zu neuem Vermögen gekommen se (Art. » 265 des Sch. und K. Gesetzes). . öffnungsverfahren erhoben wurde.