{"Signatur": "CH_BGB_005", "Spider": "CH_UNIBE", "Datum": "1914-01-01", "PDF": {"Datei": "CH_UNIBE/CH_BGB_005_BGE-40-III-281.pdf", "URL": "https://www.fallrecht.ch/c3040281.pdf", "Checksum": "b78562a2d79659939466f012e3ddd07a"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "23:31:37", "Num": ["BGE 40 III 281"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 281"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III 01.01.1914 BGE 40 III 281"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III 01.01.1914 BGE 40 III 281"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III"}], "ScrapyJob": "446973/81/5", "Zeit UTC": "03.07.2026 23:31:37", "Checksum": "1cd866aa1caa8d93f9cc086dd5f2b9fa", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 281\n\n abgewiesen werden, weil im Aberkennungsprozesse über demselben Grunde wie dieser sind zur Zeit auch abzudie Einrede aus Art. 265 ja doch nicht entschieden wer- erkennen:\nden könne; denn dadurch würde der Schuldner seines 1. die Zinsen von 5200 Mk. für die Zeit vom 1. Mai\nRechtes auf Beurteilung dieser Einrede durch den zu- 1900 bis 5. Mai 1901, d. h. bis zur Rückzahlung der im\nständigen Richter überhaupt verlustig erklärt und die Schuldschein vom 5. Mai 1901 erwähnten 3200 Mk. ;\nRechtswohltat des Art. 265 für ihn vereitelt. 2. die Zinsen von 2000 Mk. für die Zeit vom 5. Mai\nIm vorliegenden Falle ist nun durch Abweisung der bis 15. Juli 1901.\nAberkennungsklage hinsichtlich des aus der Zeit vor Auch diese Zinsforderungen unterliegen der in Art.\ndem Konkurs stammenden Schuldpostens von 2000 Mk. 265 vorgesehenen Beschränkung.\nd~s Rec~t des klägerischen Ehemanns auf Beurteilung 5. - Eine weitere Folge des s. Z. über den kläge-\nsell1er ElI1rede aus Art. 265 in der Tat verletzt worden. rischen Ehemann durchgeführten Konkurses besteht in\nDarauf nämlich, dass die s. Z. von Vater Zimmermann der Unverzinslichkeit des Kapitalpostens von 2000 l\\1k.\nim Konkurse des Sohnes angemeldete Forderung von für die Zeit vom 15. Juli 1901 an, d. h. für die Zeit\n4000 Mk. (in welchen 4000 Mk. die heute streitigen nach Konkursausbruch. Ist auch aus der vorliegenden\n2000 Mk. als inbegriffen gelten können) im Kollokations- Urteilsausfertigung nicht ersichtlich, dass Zimmermann\nplan als « nicht anerkannt)} aufgeführt und dann auch sich bereits vor den kantonalen Instanzen auf die Be-\n,-:eder in der Schlussrechnung noch in der Verteilungs- stimmung des Art. 149 Abs. 4 berufen habe, so steht\nlIste vorgetragen wurde, kommt hier deshalb nichts doch fest, dass er von Anfang an Aberkennung der\nan, weil nach Art. 267 die in Art. 265 vorgesehene gesamten in Betreibung gesetzten Forderung verlangt\nBeschränkung auch solche Forderungen beschlägt, welche und dass er auch die Tatsache des in den Jahren 1901\nim Konkurse überhaupt nicht angemeldet wurden, und und 1902 über ihn durchgeführten Konkurses, wiewohl\nes sich natürlich ebenso mit denjenigen Forderungen in erster Linie zur Begründung seiner Einrede aus Art.\nverhalten muss, welche zwar angemeldet, jedoch (infolge 265, geltend gemacht hat. Dies genügte aber zur Ab-\n~ichtanerkenn~ng im Kollokationsplan oder infolge weisung der erwähnten Zinsforderungen ; denn auch die\nell1es KollokatIOnsprozesses) bei der Verteilung nicht Einrede aus Art. 149 Abs. 4 kann nach Art. 267 einer\nberücksichtigt worden sind, - da ja (vgl. JAEGER, Anm. jeden aus der Zeit vor dem Konkurs stammenden For-\n8 Abs. 5 zu Art. 250) der Kollokationsplan jeweilen nur derung entgegengehalten werden, gleichgültig ob der\nfür den betreffenden Konkurs verbindlich ist. betreffende Gläubiger am Konkurs teilgenommen hat,\nDie Berufung des klägerischen Ehemanns ist daher ob seine Forderung im Kollokationsplan anerkannt\nhinsichtlich des Postens von 2000 Mk. in dem Sinne wurde, wie ein allfälliger Kollokationsprozess ausgegutzuheissen, dass dieser Forderungsposten zur Z ei t, fallen ist, u. s. w.\nd. h. mit Wirkung für die vorliegende Betreibung, aber- 7. - ..... Rein rechnerisch ist sodann zu Gunsten\nk an n t, und dass es der Beklagten überlassen wird, nach beider Kläger noch die Tatsache zu berücksichtigen ,\nAnhebung einer neuen Betreibung das in Art. 265 Abs. 3 dass von ihrer ursprünglichen Schuld (5200 Mk.) laut\nvorgesehene Verfahren einzuleiten. einer bei den Akten liegenden Quittung schon am 5. Mai\nAusser dem Kapitalbetrage von 2000 Mk. und aus 1901, also etwas mehr als zwei Monate vor Konkursausbruch, ein Betrag von 3200 Mk. abbezahlt worden\n"}