{"Signatur": "CH_BGB_005", "Spider": "CH_UNIBE", "Datum": "1914-01-01", "PDF": {"Datei": "CH_UNIBE/CH_BGB_005_BGE-40-III-281.pdf", "URL": "https://www.fallrecht.ch/c3040281.pdf", "Checksum": "b78562a2d79659939466f012e3ddd07a"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "23:31:37", "Num": ["BGE 40 III 281"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 281"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III 01.01.1914 BGE 40 III 281"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III 01.01.1914 BGE 40 III 281"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III"}], "ScrapyJob": "446973/81/5", "Zeit UTC": "03.07.2026 23:31:37", "Checksum": "1cd866aa1caa8d93f9cc086dd5f2b9fa", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 281\n\n Der kantonale Richter hat nun hinsichtlich der Ein- öffnungsentscheid wiederaufzunehmen. Der sog. Aberrede aus Art. 265 nicht nur keinen Unterschied zwischen kennungsprozess ist nichts anderes als der in Art. 79\nden beiden vorliegenden, übrigens unrichtigerweise (ent- vorgesehene « ordentliche Prozess I), mit der einzigen\ngegen der ausdrücklichen Vorschrift des Art. 70 Abs. 2) Modifikation, das infolge der Erteilung der Rechtsöffnur mitte1st ein es Zahlungsbefehls eingeleiteten Betrei- nung die Parteirollen umgekehrt sind. Gleichwie es nun\nbungen gemacht, sondern er hat jene, doch schon vor zum Wesen des ordentlichen Prozesses gehört, dass darin\nder I. Instanz ausdrücklich erhobene Einrede, wenig- sümtliche zur Begründung des Rechtsvorschlags, d. h.\nstens im rechtlichen Teile des Urteils, überhaupt mit (nach Art. 69 Ziff. 3) zur Bestreitung der Forderung\nStillschweigen übergangen. oder ihrer E.x e q u i erb ar k e i t geeigneten Einreden, also\nIn tatsächlicher Beziehung sodann fehlt eine Fest- auch diejenige aus Art. 265 (vgl. JAEGER, Anm. 12 A d\nstellung darüber, und ist auch aus dem bei den Akten zu Art. 69 und Anm. 8 zu Art. 265), erhoben werden\nliegenden Rechtsöffnungsentscheid vom 14. März 1910 können, selbst wenn sie weder im Rechtsvorschlag annicht ersichtlich, ob die erwähnte Einrede schon im gekündigt, noch im Rechtsöffnungsverfahren erhoben\nRechtsöffnungsverfahren erhoben, bezw. im Rechtsvor- worden waren, so muss ihre Erhebung auch im Aberschlag angekündigt worden war, oder ob der klägerische kennungsprozesse möglich sein. Allerdings wird in diesem\nEhemann überhaupt erst im Aberkennungsprozesse zu Prozesse, der ja nicht im beschleunigten Verfahren\nerkennen gegeben hat, dass er sie erheben wolle. Die durchgeführt zu werden braucht und pflegt, über die\nEinrede des mangelnden neuen Vermögens gehört näm- Begründetheit der Einrede des mangelnden neuen Verlich (vgl. BGE 34 I N° 32 und 35 I N° 128 (Sep. A mögens meist nicht e nt s chi e den werden können.\n11 N° 12 und 12 N° 61), sowie JAEGER, Anm. 10 zu Daraus folgt indessen nicht, dass der Aberkennungs-\nArt. 82) zu denjenigen Einreden, welche schon dem richter diese Einrede einfach unberücksichtigt lassen\nRechtsöffnungsbegehren entgegengehalten werden kön- dürfe, wie dies im vorliegenden Fall geschehen ist;\nnen, und sie sollte auch, weil mit ihr nicht die Forde- sondern der Schuldner hat ein unentziehbares Recht auf\nrung selbst, sondern nur deren Voll strec kb arkei t Beurteilung seiner Einrede durch den zuständigen Richim Sinne des Art. 69 Ziff. 3 bestritten wird, bereits im ter in dem durch das Bundesgesetz vorgeschriebenen\nRechtsvorschlag angekündigt, und dadurch (vgl. JAEGER, beschleunigten Verfahren. Der Aberkennungsrichter hat\nAnm. 2 Abs. 2 zu Art. 75)' der Gläubiger in die Lage deshalb, sobald die Einrede aus Art. 265 ordnungsversetzt werden, sofort das in Art 265 Abs. 3 vorge- gemäss erhoben ist, sei es von sich aus das im dritten\nsehene besondere Verfahren einzuleiten. Indessen muss, Absatz dieses Artikels vorgesehene beschleunigte Verda einerseits der Rechtsvorschlag nach Art. 75 nicht be- fahren einzuleiten, sei es - ob das eine oder andere,\ngründet zu werden braucht, anderseits im summarischen hängt vom kantonalen Prozessrecht ab -- den Gläubiger\nVerfahren (als welches das Rechtsöffnungsverfahren sich auf dieses Verfahren zu verweisen und den Prozess unter\nqualifiziert) über die Einrede aus Art. 265 doch nicht Fristansetzung an den Gläubiger zu sistieren, oder endentschieden werden kann, dem Schuldner immerhin das lich die Aberkennungsklage « zur Zeih, d. h. hinsichtlich\nRecht zuerkannt werden, die Einrede des mangelnden der vorliegenden Betreibung, gutzuheissen und dem Gläuneuen Vermögens noch im Aberkennungsprozesse, biger das weitere Vorgehen zu überlassen. Keinesfalls\nsei es erstmals zu erheben, sei es gegenüber dem Rechts- dagegen darf umgekehrt die Aberkennungsklage deshalb\n286 Entscheidungen der Zivilkammern. N° 51. 287\n\n"}