{"Signatur": "CH_BGB_005", "Spider": "CH_UNIBE", "Datum": "1914-01-01", "PDF": {"Datei": "CH_UNIBE/CH_BGB_005_BGE-40-III-281.pdf", "URL": "https://www.fallrecht.ch/c3040281.pdf", "Checksum": "b78562a2d79659939466f012e3ddd07a"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "23:31:37", "Num": ["BGE 40 III 281"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 281"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III 01.01.1914 BGE 40 III 281"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III 01.01.1914 BGE 40 III 281"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III"}], "ScrapyJob": "446973/81/5", "Zeit UTC": "03.07.2026 23:31:37", "Checksum": "1cd866aa1caa8d93f9cc086dd5f2b9fa", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 281\n\n 282\nEntscheidungen\nder Zivilkammern. N° 51. 283\nbeide klägerischen Ehegatten Betreibung an, und zwar ·\nu. a. für: Erbschaft angetreten und den Aberkennungsprozess als\nBeklagte an Stelle ihres Vaters fort.gesetzt.\nMark\nB. - Durch Urteil vom 24. Jum 1913 erkannte das\n2000 Restanz laut Schuldschein vom 1. Mai 1900 Kreisgericht Uri : .\n416 Zins a 4% von Mk. 5200 vom 1. Mai 1900 bis 1. Mai 1902 « Die Aberkennungsklage wird abgeWIesen und der\n120 3000 ') 1. Mai 1902 .) 1. Mai 1903\n540 2000 ') 1. Mai 1903 .) 1. Febr. 1916 » Aberkennungsbeklagtschaft die in Erwägung G fest-\n51 200 .) 21.Aug.1903 .) 1.Febr. 1910 .) gesetzte Summe zugesprochen .•) . ..\nalles nebst Zinsen ,ll 5 % seit 1. Februar 1910. Die von dem Kläger vor Kreisgencht Un emgenom-\nGegenüber dieser Betreibung, für die übrigens nur menen Rechtsstandpunkte sind im Urteil olgenderein Zahlungsbefehl ausgefertigt wurde, trotzdem die massen zusammengefasst:\n« • • • • • 4. Zimmermann, Sohn könnte heute nicht mehr\nBetriebenen noch keinen gemeinsamen Vertreter hatten,\n» belangt werden, indem die Darleh~nsschuld i~ ~on­\nwurde von den klägerischen Ehegatten Rechtsvorschlag\nerhoben. Ob im Rechtsvorschlag die Einrede des man- .) kurse desselben nicht figuriere und em Konku~sIt konne\ngelnden neuen Vermögens (im Sinne des Art. 265 SchKG) .) nicht belangt werden, wenn der Fordernde mcht zuvor\nangekündigt wurde, ist aus den Akten nicht ersichtlich; .) im beschleunigten Verfahren den Nachweis leiste, dass\nebensowenig, ob sie in dem darauf eingeleiteten Rechts- .) der Konkursit zu neuem Vermögen gekommen se (Art.\n» 265 des Sch. und K. Gesetzes). .\nöffnungsverfahren erhoben wurde. Die nachgesuchte\nprovisorische Rechtsöffnung wurde dem betreibenden C. - Das angeführte Urteil des Kreisgerichts Un\nGläubiger am 14. März 1910 « gestützt auf die vor- ist am 12. November 1913 vom Obergericht des Kangelegten Schuldscheine vom 1. Mai 1900, 31. August tons Uri ohne jede Beifügung bestätigt worden: ,.\n1903 und 1. Oktober 1903, in Anwendung von Art. 82 D. - Gegen das obergerichtliche Urteil haben dIe ~lager\ndes Bundesgesetzes über SCluJ,ldbetreibung und Kon- die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mIt dem\nkurs» ohne weitere Motivierung bewilligt. Antrag auf Gutheissung der Aberke?nung~klage, even-\nDarauf erfolgte am 16. März 1910 die Einreichung der tuell Rückweisung der Sache an dIe Vorm stanz .....\nvorliegenden Aberkennungsklage, mit dem Antrag auf Das Bundesgericht zieht\n« Aufhebung des angeführten Rechtsöffnungsentschei_\nin Erwägung:\n.) des und Aberkennung der in Betreibung gesetzten For-\n') derung. » . . . .. 4. - In Bezug auf den Kapitalposten VO ~l\nAm 18. März 1910 starb Vater Zimmermann unter Hin- 2000 Mk., wie auch in Bezug auf die Zinsen dieses Ka~I­\nterlassung eines unangefochten gebliebenen Testaments tals und der früher geschuldeten weiteren 3200 Mk., 1st\nin welchem er seine Tochter, Wwe Hupfer, zu seine; ein Unterschied zu machen zwischen der geg~n den\nalleinigen Erbin eingesetzt und bemerkt hatte, sein Ver- Ehemann und der gegen die Ehefrau ZImmermögen bestehe « zur Zeit» in Forderungen an seine mann gerichteten Betreibung; denn n~men~ des Eh e-\nbeiden Kinder (d. h. an den klägerischen Ehemann und rn an n s ist gestützt auf Art. 265 dIe Emre~.e des\nan Witwe Hupfer). mangelnden neuen Vermögens erhoben worden, wahrend\nGestützt auf dieses Testament hat Witwe Hupfer die die Ehe fra u diese Einrede nicht erhoben hat und, als\nNichtkonkursitin, auch nicht erheben k 0 n n t e.\nder Zivilkammern. N° 51. 285\n284 Entscheidungen\n\n"}