der Zivilkammern. N° 51. 2~1 280 Entscheidungen pour toucher sur le produit de l'actif la part correspon- 51. Urteil der II. Zivila.bteUung vom 10. Juni 1914 i. S. dant au montant de sa creance chirographaire. Des le Ehegatten Zimmerma.nn, Kläger, gegen Witwe Hupfer, 6 avril 1911 - date de la vente de l'immeuble - la Beklagte. Banque, soit la Grande Brasserie et Beauregard subrogee a ses droits, savait que la creance hypothecaire etait a Art. 265, 267 und 149 Abs. 4 SchKG. - Recht des Schuld- ners, die Einrede aus Art. 265 noch im Aberkennungspro- decouvert pour un montant de 19,385 fr. 90 et q~e pour zesse, sei es erstmals zu erheben, sei es gegenüber dem cette somme elle participait au concordat comme crean- Rechtsöffnungsentscheid wiederaufzunehmen. Verpflich- eiere chirographaire. Or acette date les deux dernieres tung des Aberkennungsrichters, sie zu berücksichtigen. Art repartitions comportant au total 16,766 fr. 95 - somme und Weise der Berücksichtigung. - Anwendbarkeit der Art. 265 und 149 Abs. 4 auch auf solche Forderungen, die suffisante pour assurer son egalite de traitement avec im Konkurse entweder nicht angemeldet, oder aber aus les autres- creanciers chirographaires - n'avaient pas irgend einem Grunde bei der Verteilung nicht berücksichtigt encore eu lieu. Si donc la demanderesse n'a pas touche worden waren (Art. 267). le dividende _auquel elle avait droit dans la repartition A. - Der ..... Vater des klägerischen Ehemannes de l'actif du recourant, cela provient de sa propre faute hatte diesem am 1. Mai 1899 ein Darlehen von 4000 Mk. et elle ne saurait faire - supporter les consequences de und am 10. Juli gl. J. ein solches von 1200 Mk. ge- cette negligence au defendeur qui, ayant execute le währt. Für diese beiden Darlehen nebst Zins a 4 % concordat, est delie de toute obligation a l'egard de l'en- wurde am 1. Mai 1900 ein von bei den klägerischen semble de ses creanciers. Ehegatten unterzeichneter neuer Schuldschein im Be- Par ces motifs, trage von 5200 Mk. ausgestellt. Le Tribunal federal Am 5. Mai 1901 wurde an die erwähnte Schuld von 5200 Mk. ein Betrag von 3200 Mk. zurückbezahlt. pro non c _e : Am 15. Juli 1901 wurde über den klägerischen Ehe- Le recours est admis et l'arret attaque est reforme mann in Kreuzlingen der Konkurs eröffnet. In diesem en ce sens que les conclusions de la demande sont ecar- Konkurse meldete Vater Zimmermann laut Auskunft tees en leur entier. des Betreibungs- und Konkursamtes Kreuzlingen vom 12. Dezember 1906 eine Forderung von 4000 Mk. « ge- mäss Schuldschein vom 12. (recte 1.) Mai 1899)} an, die jedoch « im Kollokationsplan als nicht anerkannt auf- geführt, eventuell durch Rückzug erledigt)} und weder in der Schlussrechnung noch in der Verteilungsliste vor- getragen wurde. Die klägerische Ehefrau erhielt für einen Teil ihrer FrauengutsforderungBefriedigung und erwirkte am 17. Dezember 1901 vom Bezirksgericht Kreuzlingen die « eheliche Gütertrennung)} ..... Am 5. Februar 1910 hob Vater Zimmermann gegen 282 Entscheidungen der Zivilkammern. N° 51. 283 beide klägerischen Ehegatten Betreibung an, und zwar · u. a. für: Erbschaft angetreten und den Aberkennungsprozess als Beklagte an Stelle ihres Vaters fort.gesetzt. Mark B. - Durch Urteil vom 24. Jum 1913 erkannte das 2000 Restanz laut Schuldschein vom 1. Mai 1900 Kreisgericht Uri : . 416 Zins a 4% von Mk. 5200 vom 1. Mai 1900 bis 1. Mai 1902 « Die Aberkennungsklage wird abgeWIesen und der 120 3000 ') 1. Mai 1902 .) 1. Mai 1903 540 2000 ') 1. Mai 1903 .) 1. Febr. 1916 » Aberkennungsbeklagtschaft die in Erwägung G fest- 51 200 .) 21.Aug.1903 .) 1.Febr. 1910 .) gesetzte Summe zugesprochen .•) . .. alles nebst Zinsen ,ll 5 % seit 1. Februar 1910. Die von dem Kläger vor Kreisgencht Un emgenom- Gegenüber dieser Betreibung, für die übrigens nur menen Rechtsstandpunkte sind im Urteil olgender- ein Zahlungsbefehl ausgefertigt wurde, trotzdem die massen zusammengefasst: « • • • • • 4. Zimmermann, Sohn könnte heute nicht mehr Betriebenen noch keinen gemeinsamen Vertreter hatten, » belangt werden, indem die Darleh~nsschuld i~ ~on­ wurde von den klägerischen Ehegatten Rechtsvorschlag erhoben. Ob im Rechtsvorschlag die Einrede des man- .) kurse desselben nicht figuriere und em Konku~sIt konne gelnden neuen Vermögens (im Sinne des Art. 265 SchKG) .) nicht belangt werden, wenn der Fordernde mcht zuvor angekündigt wurde, ist aus den Akten nicht ersichtlich; .) im beschleunigten Verfahren den Nachweis leiste, dass ebensowenig, ob sie in dem darauf eingeleiteten Rechts- .) der Konkursit zu neuem Vermögen gekommen se (Art. » 265 des Sch. und K. Gesetzes). . öffnungsverfahren erhoben wurde. Die nachgesuchte provisorische Rechtsöffnung wurde dem betreibenden C. - Das angeführte Urteil des Kreisgerichts Un Gläubiger am 14. März 1910 « gestützt auf die vor- ist am 12. November 1913 vom Obergericht des Kan- gelegten Schuldscheine vom 1. Mai 1900, 31. August tons Uri ohne jede Beifügung bestätigt worden: ,. 1903 und 1. Oktober 1903, in Anwendung von Art. 82 D. - Gegen das obergerichtliche Urteil haben dIe ~lager des Bundesgesetzes über SCluJ,ldbetreibung und Kon- die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mIt dem kurs» ohne weitere Motivierung bewilligt. Antrag auf Gutheissung der Aberke?nung~klage, even- Darauf erfolgte am 16. März 1910 die Einreichung der tuell Rückweisung der Sache an dIe Vorm stanz ..... vorliegenden Aberkennungsklage, mit dem Antrag auf Das Bundesgericht zieht « Aufhebung des angeführten Rechtsöffnungsentschei_ in Erwägung: .) des und Aberkennung der in Betreibung gesetzten For- ') derung. » . . . .. 4. - In Bezug auf den Kapitalposten VO ~l Am 18. März 1910 starb Vater Zimmermann unter Hin- 2000 Mk., wie auch in Bezug auf die Zinsen dieses Ka~I­ terlassung eines unangefochten gebliebenen Testaments tals und der früher geschuldeten weiteren 3200 Mk., 1st in welchem er seine Tochter, Wwe Hupfer, zu seine; ein Unterschied zu machen zwischen der geg~n den alleinigen Erbin eingesetzt und bemerkt hatte, sein Ver- Ehemann und der gegen die Ehefrau ZImmer- mögen bestehe « zur Zeit» in Forderungen an seine mann gerichteten Betreibung; denn n~men~ des Eh e- beiden Kinder (d. h. an den klägerischen Ehemann und rn an n s ist gestützt auf Art. 265 dIe Emre~.e des an Witwe Hupfer). mangelnden neuen Vermögens erhoben worden, wahrend Gestützt auf dieses Testament hat Witwe Hupfer die die Ehe fra u diese Einrede nicht erhoben hat und, als Nichtkonkursitin, auch nicht erheben k 0 n n t e. der Zivilkammern. N° 51. 285 284 Entscheidungen Der kantonale Richter hat nun hinsichtlich der Ein- öffnungsentscheid wiederaufzunehmen. Der sog. Aber- rede aus Art. 265 nicht nur keinen Unterschied zwischen kennungsprozess ist nichts anderes als der in Art. 79 den beiden vorliegenden, übrigens unrichtigerweise (ent- vorgesehene « ordentliche Prozess I), mit der einzigen gegen der ausdrücklichen Vorschrift des Art. 70 Abs. 2) Modifikation, das infolge der Erteilung der Rechtsöff- nur mitte1st ein es Zahlungsbefehls eingeleiteten Betrei- nung die Parteirollen umgekehrt sind. Gleichwie es nun bungen gemacht, sondern er hat jene, doch schon vor zum Wesen des ordentlichen Prozesses gehört, dass darin der I. Instanz ausdrücklich erhobene Einrede, wenig- sümtliche zur Begründung des Rechtsvorschlags, d. h. stens im rechtlichen Teile des Urteils, überhaupt mit (nach Art. 69 Ziff. 3) zur Bestreitung der Forderung Stillschweigen übergangen. oder ihrer E.x e q u i erb ar k e i t geeigneten Einreden, also In tatsächlicher Beziehung sodann fehlt eine Fest- auch diejenige aus Art. 265 (vgl. JAEGER, Anm. 12 A d stellung darüber, und ist auch aus dem bei den Akten zu Art. 69 und Anm. 8 zu Art. 265), erhoben werden liegenden Rechtsöffnungsentscheid vom 14. März 1910 können, selbst wenn sie weder im Rechtsvorschlag an- nicht ersichtlich, ob die erwähnte Einrede schon im gekündigt, noch im Rechtsöffnungsverfahren erhoben Rechtsöffnungsverfahren erhoben, bezw. im Rechtsvor- worden waren, so muss ihre Erhebung auch im Aber- schlag angekündigt worden war, oder ob der klägerische kennungsprozesse möglich sein. Allerdings wird in diesem Ehemann überhaupt erst im Aberkennungsprozesse zu Prozesse, der ja nicht im beschleunigten Verfahren erkennen gegeben hat, dass er sie erheben wolle. Die durchgeführt zu werden braucht und pflegt, über die Einrede des mangelnden neuen Vermögens gehört näm- Begründetheit der Einrede des mangelnden neuen Ver- lich (vgl. BGE 34 I N° 32 und 35 I N° 128 (Sep. A mögens meist nicht e nt s chi e den werden können. 11 N° 12 und 12 N° 61), sowie JAEGER, Anm. 10 zu Daraus folgt indessen nicht, dass der Aberkennungs- Art. 82) zu denjenigen Einreden, welche schon dem richter diese Einrede einfach unberücksichtigt lassen Rechtsöffnungsbegehren entgegengehalten werden kön- dürfe, wie dies im vorliegenden Fall geschehen ist; nen, und sie sollte auch, weil mit ihr nicht die Forde- sondern der Schuldner hat ein unentziehbares Recht auf rung selbst, sondern nur deren Voll strec kb arkei t Beurteilung seiner Einrede durch den zuständigen Rich- im Sinne des Art. 69 Ziff. 3 bestritten wird, bereits im ter in dem durch das Bundesgesetz vorgeschriebenen Rechtsvorschlag angekündigt, und dadurch (vgl. JAEGER, beschleunigten Verfahren. Der Aberkennungsrichter hat Anm. 2 Abs. 2 zu Art. 75)' der Gläubiger in die Lage deshalb, sobald die Einrede aus Art. 265 ordnungs- versetzt werden, sofort das in Art 265 Abs. 3 vorge- gemäss erhoben ist, sei es von sich aus das im dritten sehene besondere Verfahren einzuleiten. Indessen muss, Absatz dieses Artikels vorgesehene beschleunigte Ver- da einerseits der Rechtsvorschlag nach Art. 75 nicht be- fahren einzuleiten, sei es - ob das eine oder andere, gründet zu werden braucht, anderseits im summarischen hängt vom kantonalen Prozessrecht ab -- den Gläubiger Verfahren (als welches das Rechtsöffnungsverfahren sich auf dieses Verfahren zu verweisen und den Prozess unter qualifiziert) über die Einrede aus Art. 265 doch nicht Fristansetzung an den Gläubiger zu sistieren, oder end- entschieden werden kann, dem Schuldner immerhin das lich die Aberkennungsklage « zur Zeih, d. h. hinsichtlich Recht zuerkannt werden, die Einrede des mangelnden der vorliegenden Betreibung, gutzuheissen und dem Gläu- neuen Vermögens noch im Aberkennungsprozesse, biger das weitere Vorgehen zu überlassen. Keinesfalls sei es erstmals zu erheben, sei es gegenüber dem Rechts- dagegen darf umgekehrt die Aberkennungsklage deshalb 286 Entscheidungen der Zivilkammern. N° 51. 287 abgewiesen werden, weil im Aberkennungsprozesse über demselben Grunde wie dieser sind zur Zeit auch abzu- die Einrede aus Art. 265 ja doch nicht entschieden wer- erkennen: den könne; denn dadurch würde der Schuldner seines 1. die Zinsen von 5200 Mk. für die Zeit vom 1. Mai Rechtes auf Beurteilung dieser Einrede durch den zu- 1900 bis 5. Mai 1901, d. h. bis zur Rückzahlung der im ständigen Richter überhaupt verlustig erklärt und die Schuldschein vom 5. Mai 1901 erwähnten 3200 Mk. ; Rechtswohltat des Art. 265 für ihn vereitelt. 2. die Zinsen von 2000 Mk. für die Zeit vom 5. Mai Im vorliegenden Falle ist nun durch Abweisung der bis 15. Juli 1901. Aberkennungsklage hinsichtlich des aus der Zeit vor Auch diese Zinsforderungen unterliegen der in Art. dem Konkurs stammenden Schuldpostens von 2000 Mk. 265 vorgesehenen Beschränkung. d~s Rec~t des klägerischen Ehemanns auf Beurteilung 5. - Eine weitere Folge des s. Z. über den kläge- sell1er ElI1rede aus Art. 265 in der Tat verletzt worden. rischen Ehemann durchgeführten Konkurses besteht in Darauf nämlich, dass die s. Z. von Vater Zimmermann der Unverzinslichkeit des Kapitalpostens von 2000 l\1k. im Konkurse des Sohnes angemeldete Forderung von für die Zeit vom 15. Juli 1901 an, d. h. für die Zeit 4000 Mk. (in welchen 4000 Mk. die heute streitigen nach Konkursausbruch. Ist auch aus der vorliegenden 2000 Mk. als inbegriffen gelten können) im Kollokations- Urteilsausfertigung nicht ersichtlich, dass Zimmermann plan als « nicht anerkannt)} aufgeführt und dann auch sich bereits vor den kantonalen Instanzen auf die Be- ,-:eder in der Schlussrechnung noch in der Verteilungs- stimmung des Art. 149 Abs. 4 berufen habe, so steht lIste vorgetragen wurde, kommt hier deshalb nichts doch fest, dass er von Anfang an Aberkennung der an, weil nach Art. 267 die in Art. 265 vorgesehene gesamten in Betreibung gesetzten Forderung verlangt Beschränkung auch solche Forderungen beschlägt, welche und dass er auch die Tatsache des in den Jahren 1901 im Konkurse überhaupt nicht angemeldet wurden, und und 1902 über ihn durchgeführten Konkurses, wiewohl es sich natürlich ebenso mit denjenigen Forderungen in erster Linie zur Begründung seiner Einrede aus Art. verhalten muss, welche zwar angemeldet, jedoch (infolge 265, geltend gemacht hat. Dies genügte aber zur Ab- ~ichtanerkenn~ng im Kollokationsplan oder infolge weisung der erwähnten Zinsforderungen ; denn auch die ell1es KollokatIOnsprozesses) bei der Verteilung nicht Einrede aus Art. 149 Abs. 4 kann nach Art. 267 einer berücksichtigt worden sind, - da ja (vgl. JAEGER, Anm. jeden aus der Zeit vor dem Konkurs stammenden For- 8 Abs. 5 zu Art. 250) der Kollokationsplan jeweilen nur derung entgegengehalten werden, gleichgültig ob der für den betreffenden Konkurs verbindlich ist. betreffende Gläubiger am Konkurs teilgenommen hat, Die Berufung des klägerischen Ehemanns ist daher ob seine Forderung im Kollokationsplan anerkannt hinsichtlich des Postens von 2000 Mk. in dem Sinne wurde, wie ein allfälliger Kollokationsprozess ausge- gutzuheissen, dass dieser Forderungsposten zur Z ei t, fallen ist, u. s. w. d. h. mit Wirkung für die vorliegende Betreibung, aber- 7. - ..... Rein rechnerisch ist sodann zu Gunsten k an n t, und dass es der Beklagten überlassen wird, nach beider Kläger noch die Tatsache zu berücksichtigen , Anhebung einer neuen Betreibung das in Art. 265 Abs. 3 dass von ihrer ursprünglichen Schuld (5200 Mk.) laut vorgesehene Verfahren einzuleiten. einer bei den Akten liegenden Quittung schon am 5. Mai Ausser dem Kapitalbetrage von 2000 Mk. und aus 1901, also etwas mehr als zwei Monate vor Konkurs- ausbruch, ein Betrag von 3200 Mk. abbezahlt worden 288 Entscheidungen der Zivilkammern. N° 52. 289 war. Die im vorliegenden Zahlungsbefehl geforderten Zinsen von 5200 Mk. für die Zeit vom 1. Mai 1900 bis 1. Mai 1902 (zusammen 416 Mk.) sind daher hinsichtlich 52. Urteil der II. Zivilabteilung vom 17. Juni 1914 i. S. des Teilbetrages von 3200 Mk. für die Zeit vom 5. Mai 1901 bis 1. Mai 1902 abzuerkennen, und zwar d e f i- Leih- und Sparkasse Eschlikon, Klägerin, ni t j v nicht nur zu Gunsten der Ehefrau, sondern auch gegen Thurgauische Hypothekenbank, Beklagte. zu Gunsten des Ehemanns. . Der Schuldner einer verpfändeten, auf den Na~en .ausgestell- ..... Endlich ist die Zinsberechnung der Gläubiger- ten Obligation, der weder ein d~m Pfa~~~laubIger vorge- schaft dahin zu korrigieren, dass ..... di.e Betreibungs_ hendes Pfandrecht noch die GläubIgerqualItat geltend macht, ist zur Anstellung der Widers~ruchsklag~ nac~ Art. ~O.~ zinsen a 5% erst vom 5. Februar 1910, nicht schon u. H. SchKG und zur VindikatIon des TItels nIcht legltl vom 1. Februar an berechnet werden dürfen. miert. Die in Betreibung gesetzte Forderung ist somit gegen- über dem klägerischen Ehemann: A - Am 30. Januar 1902 unterzeichnete F. Schild- a) definitiv abzuerkennen: kne~ht in Eschlikon, gew. Verwalter der Leih- und Spar- .. .. . 2. für die Zinsen a 4 % kasse daselbst, einen s. g. Accept-Faustpfandvertra~ ge- V011 3200 Mk. vom 5. Mai 1901 bis 1. Mai 1902, genüber der thurgauischen Hypothekenbank, womit er von 2000 Mk. vom 15. Juli 1901 bis 1. Mai 1902, anerkannte, ein Darlehen von 40,000 Fr. erhalten. zu von 3000 Mk. vom 1. Mai 1902 bis 1. Mai 1903, haben, wofür er, unter andern Titeln, folgende Obhga- von 2000 Mk. Vom 1. Mai 1903 bis 5. Februar 1910, tionen der genannten Leih- und Sparkasse als Faustpfand 3. für die Zinsen a 5 % vom 1. bis 5. Februar 1910 einsetzte: ab sämtlichen geforderten Beträgen, N° 4595 auf Schildknecht .......... . Fr. 8500 b) zur Zeit abzuerkennen: » 3971» » ... , ....... . ) 4500 1. für das geforderte Kapital von 2000 Mk., » 4209 auf Frau SchiIdknecht-SchilIing » 3000 2. für die Zinsen a 4 % Diese Obligationen haben folgende Formel: von 5200 Mk. vom 1. Mai 1900 bis 5. Mai 1901, ({ Leih- und Sparkasse Eschlikon.» von 2000 Mk. vom 5. Mai 1901 bis 15. Juli 1901. ({ Obligation. » ({ (unter Garantie der Bürgergemeinde). » Demnach hat das Bundesgericht ({ Die Leih- und Sparkasse Eschlikon beurkundet von erkannt: » • • • • • Franken .,. .. verzinslich a . . . .. erhalten zu Die Berufung des klägerischen Ehe man 11.S wi rd im » haben. Der Inhaber sowohl als die Leih- und Spark~sse Sinne der Erwägungen teilweise begründet erklärt.. ... » wird jeder Zeit zu einer ..... Kündung berechtIgt. « Die Rückzahlung erfolgt an der Kassa gegen Abgabe » dieser Obligation. » Eschlikon, den . ... . Der Verwalter. (bei N° 3971 der Kassier) sig. F. Schildknecht. Am Fusse: ({ Der Vorweiser dieses Scheines wird als » rechtmässiger Eigentümer betrachtet. * 290 Entscheidungen d~, Zivilkammern. N° 52. 291 Mit Zahlungsbefehl v 7 ' klagte den Schuldner S:~dk ApfIl 19J3 betrieb die' Be- Das Bundesgericht zieht ser Faustpfänder, Auf er necht auf Verwertung die- in Erwägung: die provisorische Recht ,~lgten Rec~tsvorschlag wurde gerin die thurgauisch ;C; nung erteIlt, Worauf die Klä- 1. - Mit Recht hat die Vorinstanz angenommen, es richt Frauenfeld lud e 't YP, othekenbank vor Bezirksge- handle sich im vorliegenden Falle um eine Widerspruchs- mI (em Recht 1 h ' klage im Sinne von Art. 106 ff SchKG. Denn die Klage klagte sei pflichtig zu e kl " snege ren, dIe Be- Pfandrechtes, der Kläg r , a~,n, unter Aberkennung ihres ist im Laufe einer Betreibung auf Pfandverwertung ein- tionen zu unbeschränkt:: EI,e obgenannte~ drei Ob liga- geleitet worden; sie führte zur Einstellung des Betrei- , Die Beklagte bestritt d' :entu~ aushmzugeben, bungsverfahrens gemäss Art. 155 und 107 SchKG und eIne solche Widerspruchs~~a eerechtJgun g der K!ägerin, verfolgte ohne Frage den Zweck, das Pfandrecht der der Eigentum noch Pf g zu erheben, da Ihr we- Beklagten aberkennen und die Veräusserung der Obliga- zustehe; ev, trug sie a a~~~ch ~ an den fraglichen Titeln tionen zu ihren Gunsten verhindern zu lassen. Indessen B, - Beide kantonal~ InsteIsung ?er Klage an, gelangt man zu demselben Schlussergebnis (siehe Erw. 4) das Obergericht wesent!' h anzen ~Iesen die Klage ab, wenn man sich die Klage abgelöst vom Widerspruchsver- Die Frage ob dI'e T't 1 ' IC, a~s folgenden Gründen: fahren vorstellt und sie als eine reine Feststellungs- oder , I e In fIchtl W ' kommen seien habe 'h ger else zu stande ge- Vindikationsklage behandelt. , , e s mc t zu "f dIeJ'enige ob der V I pru en: auch nicht 2. - Den Titeln, um welche gestritten wird, kommt , erwa tel' S h'ldk wesen sei, Obligationen des I c I, nec~,t b~rechtigt ge- die Eigenschaft von Inhaberpapieren nicht zu. Sie sind ben, Es handle sich ~stItutes fur SIch auszuge- auf den Namen ausgestellt und weisen eine Inhaberklau- m nach Art, 106 ff S hKuG m,n Widerspruchsverfahren sel nicht auf. Die Bemerkung, dass der Vorweiser der ,c . dIe W'd aber unbegründet Die V· .. I erspruchsklage sei Obligation von der Schuldnerin als deren rechtmässiger Schildknecht sei i~ formel~rp~,a~dung d~r Titel durch Eigentümer betrachtet werde, hat nur die Bedeutung, wohl wenn die fraglichen obluit~ger Welse erfolgt, so- dass die Schuldnerin an den Vorweiser rechtsgültig zah- sie Namenstitel seI'e D I?atIOnen Inhaber- als wenn len könne, nich t dass sie es tun müsse: sie ist, trotz n, enn Im e t F Verpfändung deren Ueb CI b rs en ~aI1e habe zur dieser Klausel, berechtigt zu verlangen, dass der Vor- genügt (Art. 213 aOR) erAob~ e an de~ Pfandgläubiger weiser des Scheines sich durch andere Mittel als durch ( a OR) f ur" , e r auch dIe von A t ')1- dessen biossen Besitz als Gläubiger ausweise. den zweiten F I1 r, ~ b Schriftlichkeit der Ve f~ ;erlangten Erfordernisse der Hievon aU3gegangen, ist zunächst die von den kanto- gung des Schuldners rp an uf~g und der Benachrichti- nalen Instanzen nicht entschiedene Frage zu untersuchen, selen er ullt D' E ' Unterschrift Schildk ht , Ie mrede, dass die ob die Klägerin zur Anhebung der Klage legitimiert sei. mangels Kompetenz r::~ "s , auf, dem Verpfändungsakt Diese Frage muss verneint werden. Das Widerspruchs- der Statuten der L 'h gultIg seI, scheitere an Art, 16 verfahren ist zwar auch in einem Falle wie dem vorlie- el - und Sparkasse C, - Gegen dieses Urteil de S Ob " genden (d. h. in einem Verfahren auf Verwertung einer gau vom 27, Februar 1914 h ~rgen,~ht~s von Thur- verpfändeten Forderung, Art. 155, 106 SchKG: AS 29 I fung an das Bundesgericht ~ dIe ~lagenn die Beru- S. 262; 33 I S. 228) gegeben. Die Legitimation zur Gutheissung der Klage, ergfI en mIt dem Antrag auf Sache steht aber nur demjenigen Drittintervenienten zu, 'welcher sich nicht damit begnügt, die Gültigkeit der AS 40 lIi - 1914 !O 292 Entscheidungen der Zivilkammern. N° 53. 293 Pfandbestellung zu bestreifen, sondern ein positives Recht an der zu verwertenden Forderung beansprucht,. aus der Gläubigerqualität abgeleitete Begehren auf« un- mit dessen Bestand deren Verwertung überhaupt oder beschwerte Herausgabe) dieser nicht als Inhaberpapiere ausschliesslich zu Gunsten des betreibenden Gläubigers sich darstellenden Obligatiorrerrhätte--keirr rechtliches nicht vereinbar ist (Art. 155, 126 SchKG). Der Wider- Fundament. D~m Einwande aber, dass die Titel von An- spruchskläger wird demnach entweder ein dem angefoch- fang an nichtig waren, könnte die Beklagte mit der Ein- tenen vorgehendes Pfandrecht beanspruchen oder be- rede der mangelnden Passivlegitimation begegnen. Denn haupten müssen, dass die zu Pfand gegebene Forderung nur demjenigen, der die Einlösung der Obligationen ver- nicht dem Pfandbesteller sondern ihm, dem Kläger, zu- langt, also dem Gläubiger, nicht demjenigen, d~ssen Pfan~­ stand und jener daher nicht berechtigt gewesen sei, sie recht an der Obligation bestritten werden wIll, kann dIe dem Wiederspruchsbeklagten zu verpfänden. Hier liegen Nichtigkeit der Titel entgegengehalten werden. die Verhältnisse anders. Die Klägerin hat nicht einmal Demnach hat das Bundesgericht die Behauptung aufgestellt, dass ihr an den fraglichen erkannt: Titeln eine der Beklagten im Range vorgehende pfand- versicherte Forderung zustehe. Auch behauptet sie nicht, Die Berufung wird abgewiesen. -- was ja offensichtlich unrichtig wäre - die Verpfän- dung vom 30. Januar 1902 sei deshalb ungültig, weil sie die GI ä u bi ger in dieser Forderungen (Obligationen) sei. Sie führt ihren Anspruch auf unbeschwerte Herausgabe 53. Arret de la. IIe seetion civile du 24 juin 1914 dans la cause der Titel vielmehr auf die Behauptung zurück, dass die Soc. du Gd. Hotel des Na.rcisses ·et Buffet 'rerminus, Obligationen von Anfang an nichtig gewesen seien, weil demanderesse, contre Margot, defendeur. Schildknecht zu deren Ausstellung nicht befugt gewesen Action revocatoire. Cession d'une creance par un debi- sei. Indessen erscheint auch qieser Einwand nicht als teur insolvable a son frere. Preuve de la conniv~nc.e ~u geeignet, die Legitimation der Klägerin zu begründen. defendeur resultant de sa proche parente et de ~on mtImIte Er kann irgend welchen Einfluss auf die Verwertung avec le debiteur, de ses connaissances pro~esslOnnelles en matiere d'affaires et des inquietudes mamfestees dans la nicht ausüben, denn die Klägerin wird ihn jedem Vor- correspondance sur la situation financiere de son frere. weiser der Obligationen, als<} auch dem künftigen Erstei- Admission de l'action revocatoire. gerer, entgegenhalten können. Mit Recht ist daher die A. - En 1898, Eugene Margot a souscrit en faveur de Vorinstanz auf die materielle Prüfung dieses Standpunk- tes nicht eingetreten. son frere Louis Margot, en garan tie de prets faits par 3. - Aus diesen Ausführungen ergibt sich zugleich, celui-ci, une obligation hypothecaire de fr. 5000.- gre- dass die Klage auch dann abzuweisen wäre, wenn man vant l'immeuble de la Pension des Narcisses a Chamby, sie losgelöst vom Widerspruchsvedahren betrachten dont il Hait proprietaire. En 1905, il a vendu la Pension würde. Denn auch in diesem Falle könnte die Klägerin des Narcisses a la societe demanderesse. Il a engage son ihre Sachlegitimation nur auf die Behauptung eines ihr frere a souscrire a 10 actions de fr. 500. - de la societe; zustehenden Pfandrechtes oder der Gläubigerqualität Louis Margot s'y est decide a condition que Eu~ene zurückführen. Das nicht aus einem Pfandanspruch oder Margot Iui garantit Ie capital et les interet~. Les actlOns ont He payees par fr. 1000.- par LOUIS Margot -