28 Entscheidungen der Scbuldbelreibunp- und Konkurskammer. No &. so trifft in Bezug auf ihn die Voraussetzung, von der die Folge schloss sich noch ein vierter Gläubiger Angelo Gläubigerversammlung bei ihrem Beschluss ausging, die Villa mit einer Forderung von 57 Fr. 80 Cts. der durch die Streitigkeit des Anspruchs, nach wie vor zu und ist ein drei Genannten gebildeten Gruppe an. Da der Pfändungs- stichhaltiger Grund, aus dem die Abtretung gegen ihn schuldner bei der Pfändung angegeben hatte, dass er verweigert werden könnte, nicht ersichtlich. Die Tat- von dem gepfändeten Guthaben 475 Fr. an F. Gassner sache, dass sich die Gegenstände, auf die sich seine und weitere 362 Fr. 70 Cts. an die Firma Brucker & Ansprache bezieht, nunmehr im Gewahrsam der Masse Raible abgetreten habe, setzte das Amt bei Zustellung befinden, ist natürlich für das Eigentumsrecht an ihnen der Pfändungsurkunden den Pfändungsgläubigern Frist nicht entscheidend, sondern kann höchstens auf die Ver- zur Klage gegen die Zessionare gemäss Art. 109 SchKG teilung der Parteirollen im Prozesse von Einfluss sein. an. Göpfert und Zimmermann leiteten. darauf rechzeitig Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer den Prozess ein und siegten ob. Cassani liess die ihm gesetzte Frist unbenützt verstreichen. Gegenüber Villa erkannt: wurden die Ansprachen, während die Klagfrist für ihn Der Rekurs wird, soweit die Ansprüche gegen Friedrich noch lief, seitens der Vindikanten Gassner und Brucker und Gottlieb Messerli -und Niklaus Marthaler in Frage & Raible zurückgezogen. Am 29. Oktober 1913 wurde stehen, abgewiesen, in Bezug auf die Abtretung des die Forderung gegen Maser versteigert. Der Ganterlös Anspruchs gegen Baumann dagegen gutgeheissen und betrug 550 Fr., nach Abzug der Kosten netto 488 Fr. das Konkursamt Bern-Land angewiesen, den Rekurrenten 85 Cts. In der am 5. Dezember 1913 aufgelegten Vertei- eine entsprechende Abtretungsurkunde auszustellen. IUllgsliste wies das Betreibungsamt hievon 350 Fr.30 Cts. = 64,4 %, entsprechend dem Prozentsatz, den der vindi- zierte Forderungsbetrag von der ganzen gepfändeten Forderung ausmachte, den Gläubigern Göpfert, Zimmer- 6. Entscheid. vom 4. Februar 1914 i. s. Göpfert mann und Villa, die im vViderspruchsverfahren obgesiegt und Zimmerma.nn. hatten, bezw. denen gegenüber die Vindikation zurück- Verteilung des Erlöses einer gepfändeten Forderung, die zum gezogen worden war, v 0 I' weg zu; der Rest von Teil von angeblichen Zessioparen zu Eigentum angespro- 138 Fr. 55 Cts. wurde unter alle vier Gruppengläubiger chen worden ist, wenn nur einzelne Gruppengläubiger die i im Verhältnis ihrer Forderungen verteilt. Ansprache bestritten. bezw. auf Aberkennung derselben ., I Göpfert und Zimmermann verlangten auf dem Be- geklagt haben. I schwerdewege Abänderung der Verteilungsliste in dem A. - In den von Albert Göpfert-Huber, August Sinne, dass der ganze Erlös ausschliesslich den im Wider- Zimmermann und Carlo Cassani für Forderungen von spruchsverfahren siegreich gebliebenen Gruppengläubigern 187 Fr., 300 Fr. und 521 Fr. 50 Cts. gegep. J. Weber-Suter - unter Ausschluss des Cassani - zugewiesen werde, in Basel angehobenen Betreibungen pfändete das Betrei- indem sie zur Begründung geltend machten: die Forde- bungsamt Basel-Stadt am 7. u. 13. August, 3. September rung an Maser habe in Wirklichkeit nicht 1300 °Fr., 1913 das ({ Guthaben des Pfändungsschuldners bei Jean sondern nur 550 Fr. betragen, da Maser schon vor der Maser-Hofer in Basel (für gelieferte Malerarbeiten) im Pfändung 400 Fr. daran bezahlt und weitere 350 Fr. Betrage von 1300 Fr. )}, geschätzt auf 550 Fr. In der wegen nicht vertragsgemässer Ausführung der Arbeiten 30 Entseheidunsen der Schuldbelreibunp. und Konkurskammer • No 6. 31 bestritten habe. Jedenfalls habe sie die Von Dritten Forderung des Pfändungsschuldners an Maser tatsächlich vindizierten 837 Fr. 70 Cts. nicht überstiegen. Cassani betrug, sondern was zum G e gen s t a n d der sei daher infolge der Nichtanfechtung dieser Vindikatio- Pfändung und Verwertung gemacht worden nen gänzlich aus der Pfändung ausgeschieden und habe war. Bildete der von den angeblichen Zessionaren demzufolge kein Recht, am Erlöse zu partizipieren. vindizierte Betrag nur einen Teil dieses Pfändungs- Durch Entscheid vom 8. Januar 1914 wies die kan- und Verwertungsobjektes, so ist klar, dass die beiden tonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde mit der Begrün- Beschwerdeführer und Villa auch nur eine entsprechende dung ab : die Auffassung der Beschwerdeführer, dass der Quote des Erlöses für sich vorweg beanspruchen können, gesamte Erlös auf den vindizierten Forderungsbetrag an dem Reste dagegen Cassani ebenfalls partizipiert: anzurechnen sei, sei irrtümlich. Versteigert worden sei denn durch die Unterlassung der Widerspruchsklage die ganze Forderung von 1300 Fr. ohne Rücksicht auf konnte der letztere natürlich die aus der Pfändung für die angeblichen Zessionen: nachdem für dieses ganze ihn resultierenden Rechte nur soweit verwirken, als die Guthaben bloss 550 Fr. gelöst worden seien, könne auch Ansprachen, auf deren Aberkennung er hätte klagen auf den von Dritten vindizierten Teil desselben nur ein sollen, reichten. So liegen aber die Dinge hier. Wie sich verhältnismässiger Anteil fallen. Das Betreibungsamt aus der Pfändungsurkunde ergibt und nicht bestritten habe daher mit Recht zur Extraverteilung nur den- ist, war Gegenstand der Pfändung eine Forderung von jenigen Betrag kommen lassen, welcher der Proportion: 1 300 Fr. und nicht nur von 550 Fr. bezw. 837 Fr. und H: 837.70 = 550: 1300 entspreche. Wieviel die Forde- hat das Betreibungsamt diese ganze angebliche Forderung, rung effektiv betragen habe, sei unerheblich, da das ohne Rücksicht auf ihren wirklichen Bestand, versteigert, Amt dieselbe als bestritten versteigert habe, ohne auf wie dies übrigens auch seine Pflicht war, da ihm irgend- eine m!1terielle Prüfung eingehen zu können, und auch welche Kompetenz, die Forderung auf ihre Existenz zu die Aufsichtsbehörde in 'eine solche Untersuchung nicht prüfen, nicht zustand. Die Ansprache der Zessionare eintreten könne. . Gassner und Brucker & Raible bezog sich demnach B. - Gegen diesen Entscheid rekurrieren Göpfert nur auf einen Teil des gepfändeten und verwerteten und Zimmermann an das Bundesgericht, indem sie Anspruchs, sodass ein Vorrecht der Beschwerdeführer am ihre früheren Begehren und Vorbringen erneuern. Erlöse desselben nur für denjenigen Teilbetrag in Frage kommen kann, welcher dem Verhältnis der vindizierten Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht .~ Summe zum gesamten gepfändeten Forderungsbetrage in Erwägung: entspricht. Der vom Betreibungsamt zur Anwendung Mit Recht hat die Vorinstanz die Auffassung del' gebrachte Verteilungsmodus ist somit durchaus korrekt. Rekurrenten, dass die Pfändung zu Gunsten Cassanis Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer infolge Nichtanhebung der Widerspruchsklage durch erkannt: den Genannten gänzlich dahingefallen sei, als rechtsirr- tünilich zurückgewiesen. Massgebend für den Entscheid Der Rekurs wird abgewiesen. darüber, welchen EinfJuss die Versäumnis der Klage- frist auf das Pfändungspfandrecht Cassanis und seine Ansprüche am Erlösse ausübte, ist nicht, wieviel die