59 der von einem Konkursgläubiger etwas verlangt, diesen dafür Konkursverordnung ausdrücklich sanktionierter Recht- _ im ordentlichen Prozesse - zu belangen. Im Kollosprechung des Bundesgerichts hat sich die Konkursver- kationsverfahren kann über den Bestand von Mass~ waltung im Kollokationsplan unzweideutig und vorbe- ansprüchen nur dann entschie~en werd~n, wenn dIe haltlos darüber auszusprechen, ob sie die einzelnen Masse sie lediglich ein red ewe 1 s e gegenuber der Konangemeldeten Konkursforderungen anerkennt oder nicht.