Plan kann daher nicht zu Folge haben, dass der ~n­ Die Schuldbetreibungs·· und Konkurskammer zieht gebliche Schuldner derselben deren Nichtbestand.. 1m Wege der Kollokationsklage feststellen zu lassen hatte. in Erwägung: Vielmehr ist es Sache der Masse, wenn sie ihrerseits Gemäss feststehender und nunmehr durch Art. 59 der von einem Konkursgläubiger etwas verlangt, diesen dafür Konkursverordnung ausdrücklich sanktionierter Recht- _ im ordentlichen Prozesse - zu belangen.