Der Gläubiger ist berechtigt zu liche formelle Vorschriften über die Erstellung und Auf- verlangen, dass sich aus dem Plane selbs~ ergebe, ob legung des Planes verletzt worden seien. Vorliegend treffe seine Forderung als anerkannt oder bestntten zu beweder das eine noch das andere zu, da über Sinn und trachten sei, und braucht es sich nicht gefallen zu lassen, Tragweite der angefochtenen Kollokationsverfügung kein dass ' der Entscheid darüber von künftigen, ausserhalb Zweifel bestehen könne und auch der Vorwurf, dass die des Kollokationsverfahrens liegenden Umständen ab-