Die kantonale Aufsichtsbehörde wies indessen durch Bloss bedingte Zulassungen oder Abweis~ngen sind Entscheid vom 22./23. Juni 1914 die Beschwerde mit unstatthaft und, weil einen Verstoss gegen dIe fo:mel~en der Begründung ab: nach der bundesgerichtlichen Pra- Vorschriften über die Erstellung des Planes 111 SICh xis könne der Kollokationsplan - von dem hier nicht schliessend, durch Beschwerde anfechtbar (vergl. JAEGER, in Betracht kommenden Falle der Erstellung durch ein Kommentar zu Art. 245 N. 2 und zu ~rt. 249 N . .2 unberechtigtes Organ abgesehen - nur dann durch Be- auf S. 229).