{"Signatur": "CH_BGB_005", "Spider": "CH_UNIBE", "Datum": "1914-07-14", "PDF": {"Datei": "CH_UNIBE/CH_BGB_005_BGE-40-III-262.pdf", "URL": "https://www.fallrecht.ch/c3040262.pdf", "Checksum": "0ca3501a9d15f71f595325d1902e4e55"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "23:31:33", "Num": ["BGE 40 III 262"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 14.07.1914 BGE 40 III 262"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III 14.07.1914 BGE 40 III 262"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III 14.07.1914 BGE 40 III 262"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III"}], "ScrapyJob": "446973/81/5", "Zeit UTC": "03.07.2026 23:31:33", "Checksum": "dc869f598d2d780be2bfe1253034ed20", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 14.07.1914 BGE 40 III 262\n\n Die kantonale Aufsichtsbehörde wies indessen durch Bloss bedingte Zulassungen oder Abweis~ngen sind\nEntscheid vom 22./23. Juni 1914 die Beschwerde mit unstatthaft und, weil einen Verstoss gegen dIe fo:mel~en\nder Begründung ab: nach der bundesgerichtlichen Pra- Vorschriften über die Erstellung des Planes 111 SICh\nxis könne der Kollokationsplan - von dem hier nicht schliessend, durch Beschwerde anfechtbar (vergl. JAEGER,\nin Betracht kommenden Falle der Erstellung durch ein Kommentar zu Art. 245 N. 2 und zu ~rt. 249 N . .2\nunberechtigtes Organ abgesehen - nur dann durch Be- auf S. 229). Welcher Art die Bedi~gung ~st und ob Sl~\nschwerde angefochten werden, wenn die darin enthalte- mehr oder minder deutlich formulIert seI, kann dabeI\nnen Verfügungen unklar oder unvollständig oder wesent- keine Rolle spielen. Der Gläubiger ist berechtigt zu\nliche formelle Vorschriften über die Erstellung und Auf- verlangen, dass sich aus dem Plane selbs~ ergebe, ob\nlegung des Planes verletzt worden seien. Vorliegend treffe seine Forderung als anerkannt oder bestntten zu beweder das eine noch das andere zu, da über Sinn und trachten sei, und braucht es sich nicht gefallen zu lassen,\nTragweite der angefochtenen Kollokationsverfügung kein dass ' der Entscheid darüber von künftigen, ausserhalb\nZweifel bestehen könne und auch der Vorwurf, dass die des Kollokationsverfahrens liegenden Umständen ab-\nKonkursverwaltung unbefugter Weise eine höhere For- o hängig gemacht wird.\nderung als angemeld,e t in den Kollokationsplan einge- Demnach erscheint es insbesondere auch ausgeschlosstellt habe, fehlgehe. Denn es ~ei klar, dass wenn die sen, die Kollokation einer Forderung an die Bedingung\nBeschwerdeführerin die von der Papierfabrik Cham an zu knüpfen, dass ein von der Masse selbst gegen den besie geleisteten Zahlungen der Masse zurückzuerstatten treffenden Konkursgläubiger erhobener Anspruch anerhabe, sich dann auch ihre Kontokorrentforderung an kannt bezw. im Kollokationsprozesse gutgeheissen we~de.\ndie Gemeinschuldnerin wieder entsprechend erhöhe und Zweck des Kollokationsplanes und des dara~ an~chhe~­\ndaher in diesem höheren Betrage zugelassen werden senden gerichtlichen Verfahrens ist ausschhess~ICh dIe\nmüsse. Ob eine solche Rückerstattungspflicht wirklich Feststellung der Passivrnasse, des Bestandes der 1m Konbestehe, ob also die Verfügun-g der Konkursverwaltung kursverfahren angemeldeten Forderung~m an de~ Gemateriell richtig sei, hätten nicht die Aufsichtsbehör- meinschuldner und des Verhältnisses, 111 dem Sie am\nden, sondern die Gerichte zu entscheiden. Erlöse des Massevermögens partizipieren. Mit d ~n For-\nB. - Gegen diesen Entscheid rekurriert die Bank derungen der Masse hat er sich grundsätzlich m~ht zu\nin Zug an das Bundesgericht unter Erneuerung ihrer befassen. Die Aufnahme einer solchen Forderung 111 den\nfrüheren Anträge und Vorbringen. Plan kann daher nicht zu Folge haben, dass der ~n­\nDie Schuldbetreibungs·· und Konkurskammer zieht gebliche Schuldner derselben deren Nichtbestand.. 1m\nWege der Kollokationsklage feststellen zu lassen hatte.\nin Erwägung: Vielmehr ist es Sache der Masse, wenn sie ihrerseits\nGemäss feststehender und nunmehr durch Art. 59 der von einem Konkursgläubiger etwas verlangt, diesen dafür\nKonkursverordnung ausdrücklich sanktionierter Recht- _ im ordentlichen Prozesse - zu belangen. Im Kollosprechung des Bundesgerichts hat sich die Konkursver- kationsverfahren kann über den Bestand von Mass~\nwaltung im Kollokationsplan unzweideutig und vorbe- ansprüchen nur dann entschie~en werd~n, wenn dIe\nhaltlos darüber auszusprechen, ob sie die einzelnen Masse sie lediglich ein red ewe 1 s e gegenuber der Konangemeldeten Konkursforderungen anerkennt oder nicht. kursforderung geltend macht, d. h. gestützt darauf den\nund Konkurskammer. N° 48. 267\n266 Entscheidungen der Schuldbetrelbungs-\n\n"}