{"Signatur": "CH_BGB_005", "Spider": "CH_UNIBE", "Datum": "1914-07-14", "PDF": {"Datei": "CH_UNIBE/CH_BGB_005_BGE-40-III-262.pdf", "URL": "https://www.fallrecht.ch/c3040262.pdf", "Checksum": "0ca3501a9d15f71f595325d1902e4e55"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "23:31:33", "Num": ["BGE 40 III 262"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 14.07.1914 BGE 40 III 262"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III 14.07.1914 BGE 40 III 262"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III 14.07.1914 BGE 40 III 262"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III"}], "ScrapyJob": "446973/81/5", "Zeit UTC": "03.07.2026 23:31:33", "Checksum": "dc869f598d2d780be2bfe1253034ed20", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 14.07.1914 BGE 40 III 262\n\n 262 Entscheidungen der Schuldbetreibungsund Konkurskammer. N° 47 . 263\n\naus Auftrag der Konkursverwaltung der Bank in Zug\n47. Entscheid vom 14. Juli 1914 i. S. Ba.nk in Zug. nachstehende Anzeige zu :\n« Im Konkurse der Firma Hans Miesch & Cie in Cham\nArt. 59, Abs. 2 K. V. Als unzulässige Bedingung i. S. dieser\n» liegt der Kollokationsplan hierorts zur Einsicht auf. In\nBestimmung erscheint es auch, wenn die Konkursverwaltung die Zulassung einer Konkursforderung davon abhängig » demselben wurde ihre Konto-Korrentforderung gemäss\nmacht, dass ein von der Masse ihrerseits gegen den betr. » der Eingabe im Nachlassverfahren der Firma Miesch & Cie\nKonkursgläubiger erhobener Anspruch anerkannt bezw. » mit 9510 Fr. 85 Cts. Valuta 31. Dezember 1913 und\nim Kollokationsprozesse geschützt werde. U eber den Bestand\n» läufendem Zins a 5% % mit Faustpfandrecht auf die\nvon Masseforderungen kann nur dann im Kollokationsverfahren entschieden werden, wenn die Konkursverwaltung » angemeldeten Pfandtitel (5 Stammanteile der Hyposie mit einer Konkursforderung verrechnen will. Will sie » thekargenossenschaft Cham a 500 Fr.) anerkannt,\ndieselben selbständig geltend machen, so hat sie dazu ihrer- » wogegen alle nach · dem 30. Juni 1913 von der\nseits den Prozessweg zu betreten.\n» Papierfabrik Cham A.-G. geleisteten Zahlun-\nA. - Die Rekurrentin, Bank in Zug, hatte der am » gen, worunter auch die Zahlung vom 15. N 0-\n12. November 1913 in Konkurs geratenen Firma Hans »vember 1913 mit 4664 Fr. 35 Cts. in die Kon-\nMiesch & Cie, Baugeschäft in Cham, einen Kontokor- » kursmasse Hans Miesch & Cie einverlangt\nrentkredit eröffnet und sich dafür neben der Verpfän- » werden.\ndung von 5 Stammanteilen der Hypothekargenossen- » Der Kollokationsplan kann bis und mit 30. Mai 1914\n\nschaft Cham das Guthaben der genannten Firma an die » gerichtlich angefochten werden. »\nPapierfabrik Cham A.-G. für ausgeführte Bauarbeiten Die Bank in Zug leitete demgegenüber rechtzeitig\nabtreten lassen. Laut dem von der Gemeinschuldnerin Kollokationsklage ein. Zugleich erhob sie gegen den\nanerkannten Rechnungsauszuge per 6. September 1913 Kollokationsplan auch Beschwerde, indem sie geltend\nbelief sich die fragliche Kontokorrentschuld an diesem machte: gemäss Art, 244 ff. SchKG habe die Konkurs-\nTage auf 9415 Fr. 62 Cts.; infoige Einzugs von Coupons verwaltung sich auf die Prüfung der eingegebenen Forder verpfändeten Titel im Betrage von 309 Fr. 50 Cts. derungen zu beschränken und bestimmt und unbedingt\nund Zahlung von 4664 Fr. 35 Cts. als Rest des zedierten zu erklären, ob sie dieselben anerkenne oder bestreite.\nGuthabens durch die Papierfabrik Cham reduzierte sie Beides sei hier nicht geschehen, indem einerseits eine\nsich im weiteren Verlaufe um 4973 Fr. 85 Cts., sodass sich gar nicht angemeldete Forderung in den Plan aufgeunter Hinzurechnung der Zinsen seit dem 6. September nommen, andererseits deren Anerkennung derart ver-\n1913 auf den Zeitpunkt der Konkurseröffnung ein Saldo klausuliert worden sei, dass sie nicht nur einer vollvon 4537 Fr. ergab. In dieser Höhe gab denn auch die ständigen Abweisung gleichkomme, sondern darüber\nBank die Forderung im Konkurse ein, während sie in hinaus noch eine Mehrforderung enthalte. DieBeschwerdedem letzteren vorangegangenen Nachlassverfahren noch führerin verlange daher, dass dem Gesetze gemäss verden vollen aus dem Rechnungsabschlusse per 6. Septem- fahren und die Konkursverwaltung verhalten werde,\nber 1913 resultierenden Betrag VOll 9415 Fr. 62 Cts. an- über die Kollokation der von ihr geltend gemachten\ngemeldet hatte. Forderung einen bestimmten Entscheid zu treffen und\nAm 20. Mai 1914 stellte darauf das Konkursamt Zug ihr eine entsprechende bestimmte Mitteilung zukommen\nzu lassen.\n264 Entscheidungen der Schuldbetreibung&- und Konkurskammer. N° 47. 265\n\n"}