262 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer. N° 47 . 263 aus Auftrag der Konkursverwaltung der Bank in Zug 47. Entscheid vom 14. Juli 1914 i. S. Ba.nk in Zug. nachstehende Anzeige zu : « Im Konkurse der Firma Hans Miesch & Cie in Cham Art. 59, Abs. 2 K. V. Als unzulässige Bedingung i. S. dieser » liegt der Kollokationsplan hierorts zur Einsicht auf. In Bestimmung erscheint es auch, wenn die Konkursverwal- tung die Zulassung einer Konkursforderung davon abhängig » demselben wurde ihre Konto-Korrentforderung gemäss macht, dass ein von der Masse ihrerseits gegen den betr. » der Eingabe im Nachlassverfahren der Firma Miesch & Cie Konkursgläubiger erhobener Anspruch anerkannt bezw. » mit 9510 Fr. 85 Cts. Valuta 31. Dezember 1913 und im Kollokationsprozesse geschützt werde. U eber den Bestand » läufendem Zins a 5% % mit Faustpfandrecht auf die von Masseforderungen kann nur dann im Kollokationsver- fahren entschieden werden, wenn die Konkursverwaltung » angemeldeten Pfandtitel (5 Stammanteile der Hypo- sie mit einer Konkursforderung verrechnen will. Will sie » thekargenossenschaft Cham a 500 Fr.) anerkannt, dieselben selbständig geltend machen, so hat sie dazu ihrer- » wogegen alle nach · dem 30. Juni 1913 von der seits den Prozessweg zu betreten. » Papierfabrik Cham A.-G. geleisteten Zahlun- A. - Die Rekurrentin, Bank in Zug, hatte der am » gen, worunter auch die Zahlung vom 15. N 0- 12. November 1913 in Konkurs geratenen Firma Hans »vember 1913 mit 4664 Fr. 35 Cts. in die Kon- Miesch & Cie, Baugeschäft in Cham, einen Kontokor- » kursmasse Hans Miesch & Cie einverlangt rentkredit eröffnet und sich dafür neben der Verpfän- » werden. dung von 5 Stammanteilen der Hypothekargenossen- » Der Kollokationsplan kann bis und mit 30. Mai 1914 schaft Cham das Guthaben der genannten Firma an die » gerichtlich angefochten werden. » Papierfabrik Cham A.-G. für ausgeführte Bauarbeiten Die Bank in Zug leitete demgegenüber rechtzeitig abtreten lassen. Laut dem von der Gemeinschuldnerin Kollokationsklage ein. Zugleich erhob sie gegen den anerkannten Rechnungsauszuge per 6. September 1913 Kollokationsplan auch Beschwerde, indem sie geltend belief sich die fragliche Kontokorrentschuld an diesem machte: gemäss Art, 244 ff. SchKG habe die Konkurs- Tage auf 9415 Fr. 62 Cts.; infoige Einzugs von Coupons verwaltung sich auf die Prüfung der eingegebenen For- der verpfändeten Titel im Betrage von 309 Fr. 50 Cts. derungen zu beschränken und bestimmt und unbedingt und Zahlung von 4664 Fr. 35 Cts. als Rest des zedierten zu erklären, ob sie dieselben anerkenne oder bestreite. Guthabens durch die Papierfabrik Cham reduzierte sie Beides sei hier nicht geschehen, indem einerseits eine sich im weiteren Verlaufe um 4973 Fr. 85 Cts., sodass sich gar nicht angemeldete Forderung in den Plan aufge- unter Hinzurechnung der Zinsen seit dem 6. September nommen, andererseits deren Anerkennung derart ver- 1913 auf den Zeitpunkt der Konkurseröffnung ein Saldo klausuliert worden sei, dass sie nicht nur einer voll- von 4537 Fr. ergab. In dieser Höhe gab denn auch die ständigen Abweisung gleichkomme, sondern darüber Bank die Forderung im Konkurse ein, während sie in hinaus noch eine Mehrforderung enthalte. DieBeschwerde- dem letzteren vorangegangenen Nachlassverfahren noch führerin verlange daher, dass dem Gesetze gemäss ver- den vollen aus dem Rechnungsabschlusse per 6. Septem- fahren und die Konkursverwaltung verhalten werde, ber 1913 resultierenden Betrag VOll 9415 Fr. 62 Cts. an- über die Kollokation der von ihr geltend gemachten gemeldet hatte. Forderung einen bestimmten Entscheid zu treffen und Am 20. Mai 1914 stellte darauf das Konkursamt Zug ihr eine entsprechende bestimmte Mitteilung zukommen zu lassen. 264 Entscheidungen der Schuldbetreibung&- und Konkurskammer. N° 47. 265 Die kantonale Aufsichtsbehörde wies indessen durch Bloss bedingte Zulassungen oder Abweis~ngen sind Entscheid vom 22./23. Juni 1914 die Beschwerde mit unstatthaft und, weil einen Verstoss gegen dIe fo:mel~en der Begründung ab: nach der bundesgerichtlichen Pra- Vorschriften über die Erstellung des Planes 111 SICh xis könne der Kollokationsplan - von dem hier nicht schliessend, durch Beschwerde anfechtbar (vergl. JAEGER, in Betracht kommenden Falle der Erstellung durch ein Kommentar zu Art. 245 N. 2 und zu ~rt. 249 N . .2 unberechtigtes Organ abgesehen - nur dann durch Be- auf S. 229). Welcher Art die Bedi~gung ~st und ob Sl~ schwerde angefochten werden, wenn die darin enthalte- mehr oder minder deutlich formulIert seI, kann dabeI nen Verfügungen unklar oder unvollständig oder wesent- keine Rolle spielen. Der Gläubiger ist berechtigt zu liche formelle Vorschriften über die Erstellung und Auf- verlangen, dass sich aus dem Plane selbs~ ergebe, ob legung des Planes verletzt worden seien. Vorliegend treffe seine Forderung als anerkannt oder bestntten zu be- weder das eine noch das andere zu, da über Sinn und trachten sei, und braucht es sich nicht gefallen zu lassen, Tragweite der angefochtenen Kollokationsverfügung kein dass ' der Entscheid darüber von künftigen, ausserhalb Zweifel bestehen könne und auch der Vorwurf, dass die des Kollokationsverfahrens liegenden Umständen ab- Konkursverwaltung unbefugter Weise eine höhere For- o hängig gemacht wird. derung als angemeld,e t in den Kollokationsplan einge- Demnach erscheint es insbesondere auch ausgeschlos- stellt habe, fehlgehe. Denn es ~ei klar, dass wenn die sen, die Kollokation einer Forderung an die Bedingung Beschwerdeführerin die von der Papierfabrik Cham an zu knüpfen, dass ein von der Masse selbst gegen den be- sie geleisteten Zahlungen der Masse zurückzuerstatten treffenden Konkursgläubiger erhobener Anspruch aner- habe, sich dann auch ihre Kontokorrentforderung an kannt bezw. im Kollokationsprozesse gutgeheissen we~de. die Gemeinschuldnerin wieder entsprechend erhöhe und Zweck des Kollokationsplanes und des dara~ an~chhe~­ daher in diesem höheren Betrage zugelassen werden senden gerichtlichen Verfahrens ist ausschhess~ICh dIe müsse. Ob eine solche Rückerstattungspflicht wirklich Feststellung der Passivrnasse, des Bestandes der 1m Kon- bestehe, ob also die Verfügun-g der Konkursverwaltung kursverfahren angemeldeten Forderung~m an de~ Ge- materiell richtig sei, hätten nicht die Aufsichtsbehör- meinschuldner und des Verhältnisses, 111 dem Sie am den, sondern die Gerichte zu entscheiden. Erlöse des Massevermögens partizipieren. Mit d ~n For- B. - Gegen diesen Entscheid rekurriert die Bank derungen der Masse hat er sich grundsätzlich m~ht zu in Zug an das Bundesgericht unter Erneuerung ihrer befassen. Die Aufnahme einer solchen Forderung 111 den früheren Anträge und Vorbringen. Plan kann daher nicht zu Folge haben, dass der ~n­ Die Schuldbetreibungs·· und Konkurskammer zieht gebliche Schuldner derselben deren Nichtbestand.. 1m Wege der Kollokationsklage feststellen zu lassen hatte. in Erwägung: Vielmehr ist es Sache der Masse, wenn sie ihrerseits Gemäss feststehender und nunmehr durch Art. 59 der von einem Konkursgläubiger etwas verlangt, diesen dafür Konkursverordnung ausdrücklich sanktionierter Recht- _ im ordentlichen Prozesse - zu belangen. Im Kollo- sprechung des Bundesgerichts hat sich die Konkursver- kationsverfahren kann über den Bestand von Mass~ waltung im Kollokationsplan unzweideutig und vorbe- ansprüchen nur dann entschie~en werd~n, wenn dIe haltlos darüber auszusprechen, ob sie die einzelnen Masse sie lediglich ein red ewe 1 s e gegenuber der Kon- angemeldeten Konkursforderungen anerkennt oder nicht. kursforderung geltend macht, d. h. gestützt darauf den und Konkurskammer. N° 48. 267 266 Entscheidungen der Schuldbetrelbungs- Einwand der Tilgung der Konkursforderung durch Ver- einer höheren Summe könnte nur dann und erst dann rechnung erhebt (in welchem Falle die Konkursforderung. in Frage kommen, wenn die Masse in dem von i?r ~egen im Betrage des Gegenanspruches der Masse im Kolloka- die Rekurrentin anzustrengenden Prozesse mIt Ihrem tionsplan abzuweisen ist). Anspruche durchdringen würde, da dann die Rückleis- So liegen die Dinge aber hier nicht. Denn wie ~us der tung der von der Papierfabrik Cham erhaltenen De- angefochtenen Anzeige vom 20. Mai 1914 unzweideutig ckung durch die Rekurrentin zur Folge hätte, dass deren hervorgeht, will die Konkursverwaltung das angebliche ursprüngliche grössere Forderung an die Gemeinschuld- Recht der Masse auf Anfechtung der von der Gemein- nerin im gleichen Umfange wieder aufleben würde (Art. schuldnerin zu Gunsten der Rekurrentin ausgestellten 291 ebenda). Zession und den daraus hergeleiteten Anspruch auf Das von der Rekurrentin gestellte Beschwerdebegehren Rückleistung der von der Papierfabrik Cham an das erweist sich demnach als begründet und es ist daher zedierte Guthaben bezahlten Beträge nicht etwa ledig- in Gutheissung desselben die angefochtene Kollokations- lich zur Verrechnung mit der Konkursforderung der verfügung und der sie bestätigende Entscheid der Vor- Rekurrentin · benützen, sondern - unter stillschweigen- instanz aufzuheben. der Bestreitung der _ Kompensabilität - selbständig Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer geltend machen, indem sie dafür von der Rekurrentin erkannt: Erfüllung in vollem Umfange in bar verlangt, während umgekehrt der letzteren auf ihrer ganzen Forderung Der Rekurs wird begründet erklärt und demgemäss - wie sie sich nach Effektuierung der fraglichen Rück- die damit angefochtene Verfügung der Konkursverwal- leistung ergäbe - nur die konkursmässige Dividende tung im Sinne der Erwägungen aufgehoben. zukommen soll. Die Frage, ob der Masse wirklich ein Anspruch des behaupteten Inhalts an die Rekurrentin zustehe, kann daher nicht im Kollokationsverfahren zum Austrag gebracht werden, sondern es hat die Konkurs- 48. Arret du 14 a.out 1914 dans la cause da Warra.. verwaltung zwecks Feststellung dieses Anspruchs namens LP art. 17 et 18. ee art. 395 ch. 2. - L'individu' pourvu der Masse im ordentlichen P·rozesse klagend gegen die d'un conseil legal n'a pas besoin du concours de celui-ci Rekurrentin aufzutreten. 1m Kollokationsplan hat sie pour porter plainte ou reeourir aux autorites de surveil- Janee de poursuite. De tels aetes ne rentrent pas dans eeux sich auf eine Erklärung darüber zu beschränken, ob sie indiques a l'art. 395 eh. 1 ee. die von der Rekurrentin angemeldete Kontokorrent- forderung als solche anerkenne oder bestreite. Und zwar A. - Le 24 mars 1914, le recourant Leo de Werra, a kann es sich dabei vor der Hand nur um die Zulassung Loeche, a porte plainte a l'autorite inferieure de surveil- oder Abweisung eines Forderungsbetrages von 4357 Fr. lance en matiere de poursuites et de faillites de Loeche handeln, da nur dafür eine Forderungseingabe vorliegt, contre l'offke des faillites de cette localite, pour retard in den Kollokationsplan aber nur solche Ansprüche dans la liquidation de sa masse en faHlite. L'autorite de aufgenommen werden dürfen, die entweder im Konkurs- surveillance s'est refusee a entrer en matiere sur ce verfahren angemeldet oder aus den öffentlichen Büchern recours, parce que de Werra a He pourvu d'un conseil ersichtlich sind (Art. 244, 246 SchKG). Die Kollokation legal par l'autorite compHente et que cependant sa