E en. D Ie ntschädigungen für d'Ie . Gebühr vorgesehen hat, höhere als die tarifmässigen Gesichtsbehörde auf 15 und 25 F SItzungen setzte die Auf- bühren zuzusprechen (vgl. BGE 40 III N° 8), so wenig. C D' r. fest darf ein Mitglied des Gläubigerausschtisses mit Rücksicht . - Ie Verfügung der kantonal . . hat der Rekurrent an d B en AufsIchtsbehörde auf seinen Anwaltsberuf für die Berechnung der Ent- . as undesge' ht .