Die Aufsichtsbehörde sei berechtigt, chen. Vielmehr gelten hiefür, soweIt es SICh um lID Tanf eine angemessene Entschädigung festzusetzen, auch besonders berücksichtigte Verrichtungen han~eln kann, wenn diese nicht dem Bundesgebührentarif entspreche. die Bestimmungen über die hiefür ausdrücklIch festge- Die kantonale Aufsichtsbehörde müsse selbst zugeben, setzten Gebühren und im übrigen der Art. 50 GebT. dass die herabgesetzten Ansätze nicht mehr angemessen Demnaoh -hat -die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer seien. Patentierten