b~sondere sichtsbehörde auf 15 und 25 Fr. fest. Gebühr vorgesehen hat, höhere als dIe tanfmasslgen G~­ C. - Die Verfügung der kantonalen Aufsichtsbehörde bühren zuzusprechen (vgl. BGE 40 III N° ~), s.? w~mg hat der Rekurrent an das Bundesgericht weitergezogen darf ein Mitglied des Gläubigerausschlisses ßllt RuckSICht mit dem Begehren, seine Kostenrechnung sei zu geneh- auf seinen Anwaltsberuf für die Berechn~ng der Entmigen. schädigung die Anwendung des A~walts~anfs b~ansp~­ Er macht geltend: Die Aufsichtsbehörde sei berechtigt, chen.