Andernfalls ist dem Gläubi- gasse in Tablat war der Rekurrent, Für~prech Dr. Heger die nämliche Frist von zehn Tagen anzusetzen, um, berlein in Rorschach, Mitglied des Gläubigerausschusses. je nachdem sich die Einsprache auf Art. 81 Abs. 2 und Er reichte für seine Tätigkeit eine Kostenrechnung ein, 3 SchKG oder auf andere, aus dem kantonalen Prozess- worin er für verschiedene Sitzungen , des Gläubigerausrecht hergeleitete Gründe stützt, deren Beseitigung ent- schusses in St. Gallen und St. Fiden ausser der Reiseweder im Rechtsöffnungsverfahren oder in dem nach entschädigung 20 ,Fr. und für eine etwas längere Sitzung