Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer zwar vom Arrestgläubiger unmittelbar auf das von ihm erkann t : im Ausland erstrittene Urteil hin ge s tell t werden, das Der Rekurs wird im Sinne der Motive abgewiesen. Betreibungsamt hat aber, bevor es dasselbe vollzieht, zunächst dem Schuldner eine Frist von zehn Tagen anzusetzen, binnen deren er sich der Weiterführnng der Betreibung unter Berufung auf Art. 81 Abs. 2 und 3 SchKG und die Normen des kantonalen Prozessrechtes 45. Entscheid vom 7. Juli 1914 i. S. Heberlein.