{"Signatur": "CH_BGB_005", "Spider": "CH_UNIBE", "Datum": "1914-01-01", "PDF": {"Datei": "CH_UNIBE/CH_BGB_005_BGE-40-III-255.pdf", "URL": "https://www.fallrecht.ch/c3040255.pdf", "Checksum": "035091b43a4be0ae8a88c5e992601f07"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "23:31:32", "Num": ["BGE 40 III 255"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 255"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III 01.01.1914 BGE 40 III 255"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III 01.01.1914 BGE 40 III 255"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III"}], "ScrapyJob": "446973/81/5", "Zeit UTC": "03.07.2026 23:31:32", "Checksum": "b7a3902149f01b83d1f6d2400df09aa9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 255\n\n und Konkurskammer. N° 45. 255\n254 Entscheidungen der Schuldbetreibungsquieren konnte, so hat aber das Betreibungsamt Baselkenntnis des Rechtsöffnungsrichters erwirkt hat (vgl. das\nStadt dieselbe mit Recht an die zu Gunsten des Rekur-\nUrteil in Sachen Waldhorn AS Sep.-Ausg. 13 N° 44 und\nrenten vorgenommene Pfändung gemäss Art. 281 SchKG\ndas darauf sich stützende Kreisschreiben N° 26 vom\n20. Oktober 1910). Im nämlichen Sinne ist das Verfahprovisorisch angeschlossen. Dem,: das~ die KI~~e rechtzeitig anhängig gemacht wurde, 1st mcht streItIg.\nren auch hier zu regeln. Mit andern Worten: das Begehren um Fortsetzung der Betreibung kann und soll Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer\nzwar vom Arrestgläubiger unmittelbar auf das von ihm erkann t :\nim Ausland erstrittene Urteil hin ge s tell t werden, das\nDer Rekurs wird im Sinne der Motive abgewiesen.\nBetreibungsamt hat aber, bevor es dasselbe vollzieht,\nzunächst dem Schuldner eine Frist von zehn Tagen anzusetzen, binnen deren er sich der Weiterführnng der\nBetreibung unter Berufung auf Art. 81 Abs. 2 und 3\nSchKG und die Normen des kantonalen Prozessrechtes 45. Entscheid vom 7. Juli 1914 i. S. Heberlein.\nüber die Vollstreckung ausländischer Urteile widersetzen Unzulässigkeit des Bezugs anderer als . der g~setzlic? v~rge­\nkann. Erhebt der Schuldner eine solche Einsprache nicht, sehenen Entschädigungen durch MitglIeder emes Glaublgerso anerkennt er damit stillschweigend die Vollstreckbar- ausschusses.\nkeit des Urteils und steht daher der Fortsetzung der A. - Im Konkurse über A. KappeIer an der Lang-\nBetreibung nichts im Wege. Andernfalls ist dem Gläubi- gasse in Tablat war der Rekurrent, Für~prech Dr. Heger die nämliche Frist von zehn Tagen anzusetzen, um, berlein in Rorschach, Mitglied des Gläubigerausschusses.\nje nachdem sich die Einsprache auf Art. 81 Abs. 2 und Er reichte für seine Tätigkeit eine Kostenrechnung ein,\n3 SchKG oder auf andere, aus dem kantonalen Prozess- worin er für verschiedene Sitzungen , des Gläubigerausrecht hergeleitete Gründe stützt, deren Beseitigung ent- schusses in St. Gallen und St. Fiden ausser der Reiseweder im Rechtsöffnungsverfahren oder in dem nach entschädigung 20 ,Fr. und für eine etwas längere Sitzung\ndem kantonalen Prozessrecht für die Vollstreckbar- '30 Fr. beanspruchte. Ferner verlangte er für mehrere\nerklärung ausländischer Urteile vorgesehenen besonderen Schreiben an das Konkursamt ausser dem Porto je 1 Fr.\nVerfahren zu verlangen, unter der Androhung, dass bei und für ein ,Telephongespräch mit dem Amte ausser der\nNichtbeachtung der Frist oder bei Abweisung des Rechts- Taxe 2 Fr.\nöffnungs- bezw. Vollstreckungsgesuches das Fortsetzungs- B. - Durch Schreiben vom 19. Juni 1914 teilte die\nbegehren und damit auch die provisorische Teilnahme Aufsichtsbehörde des Kantons St. Gallen dem Konkursdes Arrestgläubigers an der Pfändung des Arrestgegen- amt Tablat zu Handen des Rekurrenten mit , dass sie\nstandes hinfällig würde. Keinesfalls darf die Entgegen- dessen Rechnung um einen Betrag von 28 Fr. 50 Cts. hernahme des Fortsetzungsbegehrens schon deshalb ver- absetze. Sie führte zur Begründung aus: Die Ansätze des\nweigert werden, weil es sich nicht auf ein schweizerisches, Rekurrenten für die Schreiben und Sitzungen entspräsondern auf ein ausländisches Urteil stützt. chen dem Anwaltstarif. Im vorliegenden Falle komme\n2. - Muss demnach davon ausgegangen werden, dass aber der Gebührentarif zum Betreibungsgesetz zur Andie Firma Edingers Söhne den Arrest gültig durch An- wendung. Danach dürften für Zuschriften nur 50 Cts.\nhebung der Arrestanerkennungsklage in Berlin prose-\n"}