und Konkurskammer. N° 45. 255 254 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- quieren konnte, so hat aber das Betreibungsamt Basel- kenntnis des Rechtsöffnungsrichters erwirkt hat (vgl. das Stadt dieselbe mit Recht an die zu Gunsten des Rekur- Urteil in Sachen Waldhorn AS Sep.-Ausg. 13 N° 44 und renten vorgenommene Pfändung gemäss Art. 281 SchKG das darauf sich stützende Kreisschreiben N° 26 vom 20. Oktober 1910). Im nämlichen Sinne ist das Verfah- provisorisch angeschlossen. Dem,: das~ die KI~~e recht- zeitig anhängig gemacht wurde, 1st mcht streItIg. ren auch hier zu regeln. Mit andern Worten: das Be- gehren um Fortsetzung der Betreibung kann und soll Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer zwar vom Arrestgläubiger unmittelbar auf das von ihm erkann t : im Ausland erstrittene Urteil hin ge s tell t werden, das Der Rekurs wird im Sinne der Motive abgewiesen. Betreibungsamt hat aber, bevor es dasselbe vollzieht, zunächst dem Schuldner eine Frist von zehn Tagen an- zusetzen, binnen deren er sich der Weiterführnng der Betreibung unter Berufung auf Art. 81 Abs. 2 und 3 SchKG und die Normen des kantonalen Prozessrechtes 45. Entscheid vom 7. Juli 1914 i. S. Heberlein. über die Vollstreckung ausländischer Urteile widersetzen Unzulässigkeit des Bezugs anderer als . der g~setzlic? v~rge­ kann. Erhebt der Schuldner eine solche Einsprache nicht, sehenen Entschädigungen durch MitglIeder emes Glaublger- so anerkennt er damit stillschweigend die Vollstreckbar- ausschusses. keit des Urteils und steht daher der Fortsetzung der A. - Im Konkurse über A. KappeIer an der Lang- Betreibung nichts im Wege. Andernfalls ist dem Gläubi- gasse in Tablat war der Rekurrent, Für~prech Dr. He- ger die nämliche Frist von zehn Tagen anzusetzen, um, berlein in Rorschach, Mitglied des Gläubigerausschusses. je nachdem sich die Einsprache auf Art. 81 Abs. 2 und Er reichte für seine Tätigkeit eine Kostenrechnung ein, 3 SchKG oder auf andere, aus dem kantonalen Prozess- worin er für verschiedene Sitzungen , des Gläubigeraus- recht hergeleitete Gründe stützt, deren Beseitigung ent- schusses in St. Gallen und St. Fiden ausser der Reise- weder im Rechtsöffnungsverfahren oder in dem nach entschädigung 20 ,Fr. und für eine etwas längere Sitzung dem kantonalen Prozessrecht für die Vollstreckbar- '30 Fr. beanspruchte. Ferner verlangte er für mehrere erklärung ausländischer Urteile vorgesehenen besonderen Schreiben an das Konkursamt ausser dem Porto je 1 Fr. Verfahren zu verlangen, unter der Androhung, dass bei und für ein ,Telephongespräch mit dem Amte ausser der Nichtbeachtung der Frist oder bei Abweisung des Rechts- Taxe 2 Fr. öffnungs- bezw. Vollstreckungsgesuches das Fortsetzungs- B. - Durch Schreiben vom 19. Juni 1914 teilte die begehren und damit auch die provisorische Teilnahme Aufsichtsbehörde des Kantons St. Gallen dem Konkurs- des Arrestgläubigers an der Pfändung des Arrestgegen- amt Tablat zu Handen des Rekurrenten mit , dass sie standes hinfällig würde. Keinesfalls darf die Entgegen- dessen Rechnung um einen Betrag von 28 Fr. 50 Cts. her- nahme des Fortsetzungsbegehrens schon deshalb ver- absetze. Sie führte zur Begründung aus: Die Ansätze des weigert werden, weil es sich nicht auf ein schweizerisches, Rekurrenten für die Schreiben und Sitzungen entsprä- sondern auf ein ausländisches Urteil stützt. chen dem Anwaltstarif. Im vorliegenden Falle komme 2. - Muss demnach davon ausgegangen werden, dass aber der Gebührentarif zum Betreibungsgesetz zur An- die Firma Edingers Söhne den Arrest gültig durch An- wendung. Danach dürften für Zuschriften nur 50 Cts. hebung der Arrestanerkennungsklage in Berlin prose- 256 Entscheidungen der Schuldbetreibungs_ und Konkurskammer. N° 46. 257 berechnet werden. Für Telephongespräche gelte der glei- ist, einem Konkursverwalter aus dem ~nwaltsstan~e mit che Ansatz wie für Zuschriften. Rücksicht auf seinen Beruf für Vernchtungen, In Be- Die Entschädigungen für di~ Sitzungen setzte die Auf- ziehung auf welche der Gebührent~f ~ine.. b~sondere sichtsbehörde auf 15 und 25 Fr. fest. Gebühr vorgesehen hat, höhere als dIe tanfmasslgen G~­ C. - Die Verfügung der kantonalen Aufsichtsbehörde bühren zuzusprechen (vgl. BGE 40 III N° ~), s.? w~mg hat der Rekurrent an das Bundesgericht weitergezogen darf ein Mitglied des Gläubigerausschlisses ßllt RuckSICht mit dem Begehren, seine Kostenrechnung sei zu geneh- auf seinen Anwaltsberuf für die Berechn~ng der Ent- migen. schädigung die Anwendung des A~walts~anfs b~ansp~­ Er macht geltend: Die Aufsichtsbehörde sei berechtigt, chen. Vielmehr gelten hiefür, soweIt es SICh um lID Tanf eine angemessene Entschädigung festzusetzen, auch besonders berücksichtigte Verrichtungen han~eln kann, wenn diese nicht dem Bundesgebührentarif entspreche. die Bestimmungen über die hiefür ausdrücklIch festge- Die kantonale Aufsichtsbehörde müsse selbst zugeben, setzten Gebühren und im übrigen der Art. 50 GebT. dass die herabgesetzten Ansätze nicht mehr angemessen Demnaoh -hat -die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer seien. Patentierten Rechtsanwälten, die sich in Gläubiger- ausschüsse wählen liessen, sei ein Honorar nach dem An- erkann t: waltstarif zuzusprechen. Der Rekurs wird abgewiesen. D. - Die kantonale Aufsichtsbehörde hat zum Rekurse u. a. bemerkt: AUe Mitglieder des Gläubigerausschusses seien nach den gleichen Grundsätzen zu entschädigen. Es sei nicht zulässig, je nach dem Berufe eines Mitgliedes 46. Sentenza. 7 luglio 1914 neUa causa Bezzola.. einen besondern Tarif anzuwenden. Die Aufsichtsbehörde Art 8 LE F I credito·r i di una Societa anonima in falU- habe auch keineswegs die Anwendung. des Anwaltstarifs . t od ii loro rappresentante hanno il diritto di prendere als angemessen bezeichnet. Die' Beratung im Gläubiger- men 0 conoscenza e di farsi rilasciare estratti . dell'inventario deI . ausschusse, die oft ohne oder ohne ausreichende Vorbe- falUmento e dei verbaU delle risoluzi~m della ce~s~ta amml- nistrazione. Modalita deIl'esercizio dl questo dlrltto. reitung stattfinde, habe nicht den gleichen Wert, wie ein sorgfältiges Studium des ~nwaltes auf seinem Bureau. A. - Giovanni Bezzola, in Locarno, agendo in norne di Die von der Aufsichtsbehörde festgesetzten Ansätze seien diversi mandanti, faceva istanza il 28 ma~zo 1?~4 pres~o ausreichend. Die für die Reise nötige Zeit könne nicht l' Amministrazione fallimentare deI credIt? tICInese In nach Art. 50 GebT entschädigt werden; denn hiefür be- Locarno ehe gli fosse concesso di ottenere VlSlOne e pren- ziehe der Rekurrent , eine besondere Reiseentschädigung. dere copia: a) dell'inventario completo dell'attivo e passiva della Die SChuldbetreibungs_ und Konkurskammer zieht banca fallita; . . in Erwägung: b) deI protocolo di ~utte l~ risoluzlOm del cessato Wie die Vorinstanz mit Recht entschieden hat, kommt . lio di amministrazlOne dl detta ban ca. . für die Entschädigung eines Mitgliedes des Gläubigeraus- co~:~ atto 27 marzo 19141'amministrazione falbmentare schusses ausschliesslich der Gebührentarif zum Betrei- si rifiutava di dar eorso a questa do~anda, adducendo bungsgesetz zur Anwendung. So wenig als es zulässig ehe, per massima, essa non credeva dl dover mettere a