recht hergeleitete Gründe stützt, deren Beseitigung ent- worin er für verschiedene Sitzungen , des GläubIgera,usweder im Rechtsöffnungsverfahten oder in dem nach schusses in St. Gallen und St. Fiden ausser der !leIsedem kantonalen Prozessrecht für die Vollstreckbar- entschädigung 20,Fr. und für eine etwas längere SItzung erklärung ausländischer Urteile vorgesehenen besonderen 30 Fr. beanspruchte.