Der Rekurs wird im Sinne der Motive abgewiesen. zunächst dem Schuldner eine Frist von zehn Tagen anzusetzen, binnen deren er sich der Weiterführung der Betreibung unter Berufung auf Art. 81 Abs. 2 und 3 SchKG und die Normen des kantonalen Prozessrechtes 45. Entscheid. vom 7. Juli 1914 i. S. Heberlein. über die Vollstreckung ausländischer Urteile widersetzen UnzuJässigkeit des Bezugs anderer als der g~setzlic~ v~rge­ kann.