vorgeht, dass das in der baslerischen Prozessordnung reden des Art. 81 Abs. 2 SchKG zu geben, und wenn vorgesehene forum arresti nur ein elektives, und diese eine solche Einsprache erfolgt, die Betreibung einzu- Feststellung, da es sich dabei um die Auslegung kanto- stellen ist, bis der Gläubiger ein sie beseitigendes Er-