Danach hindert aber die -doch nur als elektiven kennt. Ob die Kantone ihr die Tatsache, dass das Urteil nicht im Kanton des Betrei- Wirkung einer gültigen Arrestprosequierung dadurch bungsortes ergangen ist, den Gläubiger an sich an der versagen können, dass sie diesen Gerichtsstand als aus- Stellung des Fortsetzungsbegehrens nicht, sondern hat -schliesslichen aufstellen, braucht heute nicht entschieden lediglich zur Folge, dass vor dessen Vollzug zunächst zu werden, weil aus dem angefochtenen Entscheide her- dem Schuldner Gelegenheit zur Geltendmachung der Ein-