Daraus ergibt dass der Arrest überall da für den Gläubiger wertlos sich aber noch nicht, wie der Rekurrent meint, dass der wäre, wo die kantonale Prozessordnung das forum arresti Arrestgläubiger, bevor er auf ein die Arrestanerkennungsnicht anerkennt und der Schuldner im Auslande wohnt, klage gutheissendes ausländisches Urteil hin die Fort- -da in allen diesen Fällen die Prosequierung des Arres- ~etzung der Betreibung verlangen kann, zunächst eine tes im Wege der Klage mangels eines schweizerischen Vollstreckungsbewilligung einholen müsse. Die Situation Gerichtsstandes unmöglich wäre.