jorum arresti besteht nicht (vgI. JAEGER, Komm. zu schreiben N° 27 vom 1. November 1910 normierten zehn- Art. 278 N. 11, MEILI, Internationales Konkursrecht tägigen Frist seit der Mitteilung des Urteils zu stellen, § 258; BLUMENSTEIN, Handbuch, S. 853). Wo das kan- so hält diese Argumentation offenbar nicht Stich. Richtonale Prozessrecht dasselbe nicht anerkennt, bleibt tig ist daran lediglich soviel, dass die Kantone zur -demnach dem Gläubiger nichts anderes übrig, als den Vollziehung ausländischer U rteHe - den Fall eines be- Arrestschuldner an seinem Wohnsitz zu belangen.