Diesem ist es insbe- Weim der Rekurrent sich für seine "gegenteilige Ansondere auch überlassen, ob es dafür einen besondern -sicht darauf beruft, dass die Vollstreckung ausländischer Gerichtsstand am Orte des Arrestes aufstellen oder es "Urteile nur auf 'G rund einer besondern Vollstreckungsbei den allgemeinen Normen über den Gerichtsstand für bewilligung der kantonalen Behörde zulässig und der Forderungsklagen bewendet lassen sein will. Eine bun- -Gläubiger, der im Auslande geklagt, demnach nicht imdesrechtliche Pflicht der Kantone zur Statuierung des -stande sei, das Fortsetzungsbegehren innert der im Kreis-