N° 11) festgestellt habe, kein ausschliessliches, sondern setzes nach möglichst rascher Abwicklung des Arrestver-- nur ein elektives, stehe also dem Arrestnehmer neben fahrens unvereinbar sei. Es müsse daher davon ausgeallen andern sonst gegebenen Gerichtsständen, insbeson- gangen werden, dass die Klage des Art. 278 SchKG nur dere dem forum domicilii zu Wahl. In dem beim Land- bei einem schweizerischen Gerichte angehoben werden gericht Berlin durchgeführten Prozesse müsse somit eine könne. gültige Arrestprosequierung erblickt werden. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht B. -