Wollte man aber dem Gläubiger gestat- Statuierung den Kantonen. Von diesem Rechte habe nun ten, das Fortsetzungsbegehren erst nach Erwirkung der allerdings der Kanton Basel-Stadt in § 8 der ZPO Ge- Vollstreckbarkeitserklärung zu stellen, so würde daraus brauch gemacht, doch sei das hier vorgesehene forum eine Verschleppung resultieren, welche mit der Rücksicht arresti, wie das Appellationsgericht in dem Urteil in auf die Interessen der übrigen an der Pfändung teil- Sachen Bellasio gegen Dollberg (gedruckte En tscheide 1912 nehmenden Gläubiger und der ganzen Tendenz des Ge-