nale Aufsichtsbehörde die Beschwerde mit der Begrün- lassung der Vollstreckung zu entscheiden habe, was alles dung ab: das Bundesrecht stelle keinen besondern Ge- natürlich in der erwähnten zehntägigen Frist nicht gerichtsstand des Arrest~s auf, sondern überlasse dessen schehen könne. Wollte man aber dem Gläubiger gestat- Statuierung den Kantonen.