So be-- punkt einnahm, dass die Firma Edingers Söhne in Basel stimme § 258 des baslerischen ZPO, dass die Vollstreals dem Gerichtsstande des Arrestes hätte klagen müs- ckung ausländischer Urteile auf dem Betreibungswege sen und, nachdem dies innert Frist nicht geschehen, der nachzusuchen, d. h. ein neuer Zahlungsbefehl zu erlas-- Arrest dahingefallen sei. sen sei und im Falle von Einwendungen des Schuldners Durch Entscheid vom 11. Juni 1914 wies die kanto- gegen diesen das Zivilgericht durch Urteil über die Zu-