Dr. Meyer verlangte auf dem Beschwerdewege Auf- N0 27 des Bundesgerichtes vom 1. November 1910 zur hebung der Anschlusspfändung, indem er den Stand- Aufrechterhaltung des Arrestes notwendig wäre. So be-- punkt einnahm, dass die Firma Edingers Söhne in Basel stimme § 258 des baslerischen ZPO, dass die Vollstreals dem Gerichtsstande des Arrestes hätte klagen müs- ckung ausländischer Urteile auf dem Betreibungswege sen und, nachdem dies innert Frist nicht geschehen, der nachzusuchen, d. h. ein neuer Zahlungsbefehl zu erlas-- Arrest dahingefallen sei.