gewusst haben sollte, nichts darauf ankommen, da die gepfändet. Auf das nämliche Arrestobjekt hatte auch Bestimmung des Art. 816 Abs. 3 ZGB nicht nur im ein anderer Gläubiger, die Firma L. Edingers Söhne für Interesse des Schuldners und des betreibenden Gläu- eine Forderung von 1357 Fr. 80 Cts. Beschlag gelegt. bigers, sondern auch in demjenigen