das~ auch dem Eigentümer des Hügstäldeli ein Zahlungs- Entscheides zu sistieren ist, bis sie gemeinsam mit derbefehl zuzustellen sei, hat sie ja der Rekurrent durch jenigen der Liegenschaft Hügstäldeli erfolgen kann. Nichtanfechtung des bezüglichen erstinstanzlichen Urteilsdispositives anerkannt, sodass die Frage ihrer Rechtzeiti-gkeit schon aus diesem Grunde keine Rolle mehr spielen kann. Zur Geltendmachung des anderen 44. Entscheid vom 1. Juli 1914 i. S. Heyer. Beschwerdegrundes aber, dass Bunishus nicht für sich allein, sondern nur gemeinsam mit dem Hügstäldeli ver- .Art. 278 SchKG.