Auf Grund dieser Ausführungen erweist sich auch erk annt: die vom Rekurrenten erhobene formelle Einrede, dass Der Rekurs wird dahin begründet erklärt, der Beschwerde des Schuldners Roth, weil verspätet, a) dass die Betreibung gegen Bunishus für den keine Folge hätte gegeben werden dürfen, ohne weiteres vollen im Rechtsvorschlag nicht bestrittenen Betrag von als unbegründet. ~671 Fr. nebst Zins aufrecht zu bleiben hat, Denn soweit diese Beschwerde sich darauf richtete, b) die Verwertung aber im Sinne des erstinstanzlichen