{"Signatur": "CH_BGB_005", "Spider": "CH_UNIBE", "Datum": "1914-07-01", "PDF": {"Datei": "CH_UNIBE/CH_BGB_005_BGE-40-III-249.pdf", "URL": "https://www.fallrecht.ch/c3040249.pdf", "Checksum": "636a6adde14236b22b1e39bd55bfad90"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "23:31:31", "Num": ["BGE 40 III 249"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.07.1914 BGE 40 III 249"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III 01.07.1914 BGE 40 III 249"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III 01.07.1914 BGE 40 III 249"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III"}], "ScrapyJob": "446973/81/5", "Zeit UTC": "03.07.2026 23:31:31", "Checksum": "e308a00db2b5d6f45e9337dc4806dffd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.07.1914 BGE 40 III 249\n\n 254 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer • N° 45. 255\nkenntnis des Rechtsöffnungsrichters erwirkt hat (vgl. das <I~eren konnte, so hat aber das Betreibungsamt Basel-\nUrteil in Sachen Waldhorn AS Sep.-Ausg. 13 No 44 und Stadt dieselbe mit Recht an die zu Gunsten des Rekurdas darauf sich stützende Kreisschreiben N0 26 vom renten vorgenommene Pfändung gemäss Art. 281 SchKG\n20. Oktober 1910). Im nämlichen Sinne ist das Verfah- provisorisch angeschlossen. Den~ das~ die KI~~e rechtren auch hier zu regeln. Mit andern Worten: das Be- zeitig anhängig gemacht wurde, 1st mcht streItIg.\ngehren um Fortsetzung der Betreibung kann und soU\nDemnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer\nzwar vom Arrestgläubiger unmittelbar auf das von ihm\nim Ausland erstrittene U rteH hin ge s tell t werden, das erkannt:\nBetreibungsamt hat aber, bevor es dasselbe vollzieht. Der Rekurs wird im Sinne der Motive abgewiesen.\nzunächst dem Schuldner eine Frist von zehn Tagen anzusetzen, binnen deren er sich der Weiterführung der\nBetreibung unter Berufung auf Art. 81 Abs. 2 und 3\nSchKG und die Normen des kantonalen Prozessrechtes 45. Entscheid. vom 7. Juli 1914 i. S. Heberlein.\nüber die Vollstreckung ausländischer Urteile widersetzen\nUnzuJässigkeit des Bezugs anderer als der g~setzlic~ v~rge­\nkann. Erhebt der Schuldner eine solche Einsprache nicht. sehenen Entschädigungen durch Mitglieder emes Glaublgerso anerkennt er damit stillschweigend die Vollstreckbar- ausschusses.\nkeit des Urteils und steht daher der Fortsetzung der\nBetreibung nichts im Wege. Andernfalls ist dem Gläubi- A. - Im Konkurse über A. Kappeier an der Langger die nämliche Frist von zehn Tagen anzusetzen, um, gasse in Tablat war der Rekurrent, Für~prech Dr. Heje nachdem sich die Einsprache auf Art. 81 Abs. 2 und berlein in Rorschach, Mitglied des GläubIgerausschuss~s.\n3 SchKG oder auf andere, aus dem kantonalen Prozess- Er reichte für seine Tätigkeit eine Kostenrechn~ng em.\nrecht hergeleitete Gründe stützt, deren Beseitigung ent- worin er für verschiedene Sitzungen , des GläubIgera,usweder im Rechtsöffnungsverfahten oder in dem nach schusses in St. Gallen und St. Fiden ausser der !leIsedem kantonalen Prozessrecht für die Vollstreckbar- entschädigung 20,Fr. und für eine etwas längere SItzung\nerklärung ausländischer Urteile vorgesehenen besonderen 30 Fr. beanspruchte. Ferner verlangte er für ~ehrere\nVerfahren zu verlangen, unt~r der Androhung, dass bei Schreiben an das Konkursamt ausser dem Porto Je 1 Fr.\nNichtbeachtung der Frist oder bei Abweisung des Rechts- und für ein Telephongespräch mit dem Amte ausser der\nöffnungs- bezw. Vollstreckungsgesuches das Fortsetzungs- Taxe 2 Fr. .\nbegehren und damit auch die provisorische Teilnahme B. - Durch Schreiben vom 19. Juni 1914 teilte dIe\ndes Arrestgläubigers an der Pfändung des Arrestgegen- Aufsichtsbehörde des Kantons St. Gallen de~ Konkur~­\nstandes hinfällig würde. Keinesfalls darf die Entgegen- amt Tablat zu Handen des Rekurrenten mIt, dass SIe\nnahme des Fortsetzungsbegehrens schon deshalb ver- dessen Rechnung um einen Betrag von 28 ~r. 50 ~ts. herweigert werden, weil es sich nicht auf ein schweizerisches. absetze. Sie führte zur Begründung aus: DIe Ansatze d~s\nsondern auf ein ausländisches Urteil stützt. Rekurrenten für die Schreiben und Sitzungen entspra-\n2. - Muss demnach davon ausgegangen werden, dass chen dem Anwaltstarif. Im vorliegenden Falle komme\ndie Firma Edingers Söhne den Arrest gültig durch An- aber der Gebührentarif zum Betreibungsgesetz zur Anhebung der Arrestanerkennungsklage in Berlin prose- wendung. Danach dürften für Zuschriften nur 50 Cts.\n"}