{"Signatur": "CH_BGB_005", "Spider": "CH_UNIBE", "Datum": "1914-07-01", "PDF": {"Datei": "CH_UNIBE/CH_BGB_005_BGE-40-III-249.pdf", "URL": "https://www.fallrecht.ch/c3040249.pdf", "Checksum": "636a6adde14236b22b1e39bd55bfad90"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "23:31:31", "Num": ["BGE 40 III 249"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.07.1914 BGE 40 III 249"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III 01.07.1914 BGE 40 III 249"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III 01.07.1914 BGE 40 III 249"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III"}], "ScrapyJob": "446973/81/5", "Zeit UTC": "03.07.2026 23:31:31", "Checksum": "e308a00db2b5d6f45e9337dc4806dffd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.07.1914 BGE 40 III 249\n\n 252 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- und Konkurakammer. ' N° 44. 258\nBundesgesetz den Gerichtsstand für die Arrestanerken- nalen Rechtes handelt, für das Bundesgericht verbindnungsklage nicht. Massgebend dafür ist demnach grund- lich ist.\n~ätzlich das kantonale Prozessrecht. Diesem ist es insbe- Weim der Rekurrent sich für seine \"gegenteilige Ansondere auch überlassen, ob es dafür einen besondern -sicht darauf beruft, dass die Vollstreckung ausländischer\nGerichtsstand am Orte des Arrestes aufstellen oder es \"Urteile nur auf 'G rund einer besondern Vollstreckungsbei den allgemeinen Normen über den Gerichtsstand für bewilligung der kantonalen Behörde zulässig und der\nForderungsklagen bewendet lassen sein will. Eine bun- -Gläubiger, der im Auslande geklagt, demnach nicht imdesrechtliche Pflicht der Kantone zur Statuierung des -stande sei, das Fortsetzungsbegehren innert der im Kreisjorum arresti besteht nicht (vgI. JAEGER, Komm. zu schreiben N° 27 vom 1. November 1910 normierten zehn-\nArt. 278 N. 11, MEILI, Internationales Konkursrecht tägigen Frist seit der Mitteilung des Urteils zu stellen,\n§ 258; BLUMENSTEIN, Handbuch, S. 853). Wo das kan- so hält diese Argumentation offenbar nicht Stich. Richtonale Prozessrecht dasselbe nicht anerkennt, bleibt tig ist daran lediglich soviel, dass die Kantone zur\n-demnach dem Gläubiger nichts anderes übrig, als den Vollziehung ausländischer U rteHe - den Fall eines be-\nArrestschuldner an seinem Wohnsitz zu belangen. Ist züglichen Staatsvertrages ausgenommen - bundesrecht-\n~ -dem so, so folgt daraus aber ohne weiteres, dass die lich nicht verpflichtet sind und es ihnen demnach freivom Rekurrenten dem Art. 278 SchKG gegebene Inter- steht, deren Vollstreckung zu verweigern oder nur unter\npretation unhaltbar ist. Denn sie hätte zur Konsequenz, bestimmten Voraussetzungen zu gewähren. Daraus ergibt\ndass der Arrest überall da für den Gläubiger wertlos sich aber noch nicht, wie der Rekurrent meint, dass der\nwäre, wo die kantonale Prozessordnung das forum arresti Arrestgläubiger, bevor er auf ein die Arrestanerkennungsnicht anerkennt und der Schuldner im Auslande wohnt, klage gutheissendes ausländisches Urteil hin die Fort-\n-da in allen diesen Fällen die Prosequierung des Arres- ~etzung der Betreibung verlangen kann, zunächst eine\ntes im Wege der Klage mangels eines schweizerischen Vollstreckungsbewilligung einholen müsse. Die Situation\nGerichtsstandes unmöglich wäre. \"Dass diese Konsequenz ist vielmehr in dieser Beziehung eine analoge, wie wenn\nvom Gesetze nicht gewollt sein kann, bedarf aber kei- in der gewöhnlichen Betreibung nach erfolgtem Rechtsner Erörterung. Die KIageanhebung am ausländischen vorschlag bei einem ausserkantonalen Gerichte geklagt\nWohnsitze des Arrestschuldners muss daher jedenfalls und ein die Forderung schützendes Urteil erstritten\n-dann ohne weiteres als genügend und zulässig angesehen worden ist, und es müssen daher auch die gleichen\nwerden, wenn das Prozessrecht des Arrestortes den Ge- Grundsätze zur Anwendung kommen, wie sie die Praxis\nrichtsstand des Arrestes entweder überhaupt nicht oder für jenen Fall entwickelt hat. Danach hindert aber die\n-doch nur als elektiven kennt. Ob die Kantone ihr die Tatsache, dass das Urteil nicht im Kanton des Betrei-\nWirkung einer gültigen Arrestprosequierung dadurch bungsortes ergangen ist, den Gläubiger an sich an der\nversagen können, dass sie diesen Gerichtsstand als aus- Stellung des Fortsetzungsbegehrens nicht, sondern hat\n-schliesslichen aufstellen, braucht heute nicht entschieden lediglich zur Folge, dass vor dessen Vollzug zunächst\nzu werden, weil aus dem angefochtenen Entscheide her- dem Schuldner Gelegenheit zur Geltendmachung der Einvorgeht, dass das in der baslerischen Prozessordnung reden des Art. 81 Abs. 2 SchKG zu geben, und wenn\nvorgesehene forum arresti nur ein elektives, und diese eine solche Einsprache erfolgt, die Betreibung einzu-\nFeststellung, da es sich dabei um die Auslegung kanto- stellen ist, bis der Gläubiger ein sie beseitigendes Er-\n"}