{"Signatur": "CH_BGB_005", "Spider": "CH_UNIBE", "Datum": "1914-07-01", "PDF": {"Datei": "CH_UNIBE/CH_BGB_005_BGE-40-III-249.pdf", "URL": "https://www.fallrecht.ch/c3040249.pdf", "Checksum": "636a6adde14236b22b1e39bd55bfad90"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "23:31:31", "Num": ["BGE 40 III 249"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.07.1914 BGE 40 III 249"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III 01.07.1914 BGE 40 III 249"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III 01.07.1914 BGE 40 III 249"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III"}], "ScrapyJob": "446973/81/5", "Zeit UTC": "03.07.2026 23:31:31", "Checksum": "e308a00db2b5d6f45e9337dc4806dffd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.07.1914 BGE 40 III 249\n\n darauf schloss das Betreibungsamt Basel-Stadt Edingers- tonalen ohne weiteres vollziehbar seien, sondern deren\nSöhne für den erwähnten Forderungsbetrag gemäss Art~ Vollstreckung besonders bewilligt werden müsse und der\n281 SchKG provisorisch an die zu Gunsten Dr. Meyers Gläubiger daher nicht in der Lage sei, binnen zehn Tagen\nvorgenommene Pfändung an, und machte dem letzteren seit der Mitteilung des Urteils die Fortsetzung der Beam 25. Mai 1914 davon Anzeige. treibung zu verlangen, wie dies nach dem Kreisschreiben ,\nDr. Meyer verlangte auf dem Beschwerdewege Auf- N0 27 des Bundesgerichtes vom 1. November 1910 zur\nhebung der Anschlusspfändung, indem er den Stand- Aufrechterhaltung des Arrestes notwendig wäre. So be--\npunkt einnahm, dass die Firma Edingers Söhne in Basel stimme § 258 des baslerischen ZPO, dass die Vollstreals dem Gerichtsstande des Arrestes hätte klagen müs- ckung ausländischer Urteile auf dem Betreibungswege\nsen und, nachdem dies innert Frist nicht geschehen, der nachzusuchen, d. h. ein neuer Zahlungsbefehl zu erlas--\nArrest dahingefallen sei. sen sei und im Falle von Einwendungen des Schuldners\nDurch Entscheid vom 11. Juni 1914 wies die kanto- gegen diesen das Zivilgericht durch Urteil über die Zunale Aufsichtsbehörde die Beschwerde mit der Begrün- lassung der Vollstreckung zu entscheiden habe, was alles\ndung ab: das Bundesrecht stelle keinen besondern Ge- natürlich in der erwähnten zehntägigen Frist nicht gerichtsstand des Arrest~s auf, sondern überlasse dessen schehen könne. Wollte man aber dem Gläubiger gestat-\nStatuierung den Kantonen. Von diesem Rechte habe nun ten, das Fortsetzungsbegehren erst nach Erwirkung der\nallerdings der Kanton Basel-Stadt in § 8 der ZPO Ge- Vollstreckbarkeitserklärung zu stellen, so würde daraus\nbrauch gemacht, doch sei das hier vorgesehene forum eine Verschleppung resultieren, welche mit der Rücksicht\narresti, wie das Appellationsgericht in dem Urteil in auf die Interessen der übrigen an der Pfändung teil-\nSachen Bellasio gegen Dollberg (gedruckte En tscheide 1912 nehmenden Gläubiger und der ganzen Tendenz des Ge-\nN° 11) festgestellt habe, kein ausschliessliches, sondern setzes nach möglichst rascher Abwicklung des Arrestver--\nnur ein elektives, stehe also dem Arrestnehmer neben fahrens unvereinbar sei. Es müsse daher davon ausgeallen andern sonst gegebenen Gerichtsständen, insbeson- gangen werden, dass die Klage des Art. 278 SchKG nur\ndere dem forum domicilii zu Wahl. In dem beim Land- bei einem schweizerischen Gerichte angehoben werden\ngericht Berlin durchgeführten Prozesse müsse somit eine könne.\ngültige Arrestprosequierung erblickt werden. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht\nB. - Gegen diesen Entscheid rekurriert Dr. Meyer an\ndas Bundesgericht unter Erneuerung seines Beschwerde- in Erwägung:\nbegehrens. Es handle sich, so führt er aus, hier nicht 1. - Streitig ist, ob die dem Arrestgläubiger in Art.\ndarum, welche Bedeutung dem Gerichtsstand des Arres- 278 SchKG gesetzte Frist zur Klage auf Anerkennung\ntes nach baslerischem Prozessrecht zukomme, sondern um der Arrestforderung auch durch die Anhebung der Klage\ndie ganz andere Frage, ob die Klage des Art. 278 SchKG bei einem aus I ä n dis c h enGerichte gewahrt werden\nauch im Ausland angehoben, m. a. W. ob der Arrest könne, oder ob der Prozess, um den Arrest zu proseauch durch die Klageeinleitung bei einem ausserschwei- quieren, innert dieser Frist in der S ch w ei zeingeleitet\nzerischen Gerichte gültig prosequiert werden könne. Hie- werden müsse. Diese Frage ist mit dem angefochtenen\nvon könne aber schon deshalb nicht die Rede sein, weil Entscheide im ersteren Sinne zu lösen.\nausländische Urteile nicht gleich inner- oder ausserkan- Wie die Vorinstanz zutreffend hervorhebt, regelt das·\n"}