{"Signatur": "CH_BGB_005", "Spider": "CH_UNIBE", "Datum": "1914-07-01", "PDF": {"Datei": "CH_UNIBE/CH_BGB_005_BGE-40-III-249.pdf", "URL": "https://www.fallrecht.ch/c3040249.pdf", "Checksum": "636a6adde14236b22b1e39bd55bfad90"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "23:31:31", "Num": ["BGE 40 III 249"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.07.1914 BGE 40 III 249"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III 01.07.1914 BGE 40 III 249"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III 01.07.1914 BGE 40 III 249"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III"}], "ScrapyJob": "446973/81/5", "Zeit UTC": "03.07.2026 23:31:31", "Checksum": "e308a00db2b5d6f45e9337dc4806dffd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.07.1914 BGE 40 III 249\n\n und Konkurskammer • N°«. 249\n248 Entscheidungen der SChuldbetretbungsihnen rechtzeitig Beschwerde erhoben worden ist, eiBzugenommen und ihr Pfandrecht weiter im Range zurück- ,schreiten haben.\ngedrängt wird, als es von Rechtswegen der Fall sein\ndürfte. Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer\n4. - Auf Grund dieser Ausführungen erweist sich auch erk annt:\ndie vom Rekurrenten erhobene formelle Einrede, dass Der Rekurs wird dahin begründet erklärt,\nder Beschwerde des Schuldners Roth, weil verspätet, a) dass die Betreibung gegen Bunishus für den\nkeine Folge hätte gegeben werden dürfen, ohne weiteres vollen im Rechtsvorschlag nicht bestrittenen Betrag von\nals unbegründet.\n~671 Fr. nebst Zins aufrecht zu bleiben hat,\nDenn soweit diese Beschwerde sich darauf richtete, b) die Verwertung aber im Sinne des erstinstanzlichen\ndas~ auch dem Eigentümer des Hügstäldeli ein Zahlungs- Entscheides zu sistieren ist, bis sie gemeinsam mit derbefehl zuzustellen sei, hat sie ja der Rekurrent durch jenigen der Liegenschaft Hügstäldeli erfolgen kann.\nNichtanfechtung des bezüglichen erstinstanzlichen Urteilsdispositives anerkannt, sodass die Frage ihrer\nRechtzeiti-gkeit schon aus diesem Grunde keine Rolle\nmehr spielen kann. Zur Geltendmachung des anderen 44. Entscheid vom 1. Juli 1914 i. S. Heyer.\nBeschwerdegrundes aber, dass Bunishus nicht für sich\nallein, sondern nur gemeinsam mit dem Hügstäldeli ver- .Art. 278 SchKG. Prosequierung des Arrestes durch Anhebung\nder Klage auf Anerkennung der Arrestforderung beim Gewertet werden dürfe, was der Schuldner unzweüelhaft . richte des ausländischen Wohnsitzes des Arrestschuldners.\nauch noch im Stadium der Verwertung berechtigt, Verfahren, wenn der Arrestschuldner auf das vom Gläubisodass es auf alle Fälle genügte, wenn er binnen zehn ger gestellte Begehren um Fortsetzung der Betreibung die\nTagen, seitdem er davon erfahren, dass das Betreibungs- Vollstreckbarkeit des ausländischen Urteils im Kanton bestreitet.\namt Bunishus für sich allein verwerten wolle, Beschwerde\nerhob. Dies war aber, wie die V~rinstanz feststellt, erst A. - In der Arrestbetreibung des heutigen Rekurrenten\nanfangs März 1914 der Fall. Aus der ihm am 15. Januar Dr. Meyer in Basel gegen Frau Lucie Levin geb. Hartzugestellten Verwertungsanzeige brauchte er auf alle mann in Berlin hat das Betreibungsamt Basel-Stadt am\nFälle noch nicht darauf zu schliessen, da darin als Ver- 25. März 1914, gestützt auf den unwidersprochen gewertungsgegenstand allgemein die « von der Betreibung bliebenen Zahlungsbefehl, den Arrestgegenstand (Koubetroffenen Liegenschaften) bezeichnet waren. kursdividende der Arrestschuldnerin im Konkurse ihres\nIm übrigen könnte, auch wenn er darum schon früher Ehemannes bei der Gerichtskasse Basel-Stadt) definitiv\ngewusst haben sollte, nichts darauf ankommen, da die gepfändet. Auf das nämliche Arrestobjekt hatte auch\nBestimmung des Art. 816 Abs. 3 ZGB nicht nur im ein anderer Gläubiger, die Firma L. Edingers Söhne für\nInteresse des Schuldners und des betreibenden Gläu- eine Forderung von 1357 Fr. 80 Cts. Beschlag gelegt.\nbigers, sondern auch in demjenigen der anderen beteilig- Doch hatte die Arrestschuldnerin gegen die betreffende\nten Pfandgläubiger und des dritten PfandeigentÜIners Betreibung Recht vorgeschlagen, worauf Edingers Söhne\naufgestellt und somit eine solche z w in gen den Re c h- gegen sie rechtzeitig beim Landgericht Berlin Klage auf\ntes ist, gegen deren Verletzung die Aufsichtsbehörden Anerkennung ihrer Forderung erhoben. Mit Rücksicht\nvon Amteswegen und unabhängig davon, ob bei\n250 Entscheidungen der Schuldbetre1bungs- und Konkurskammer. N° 44.\n\n"}