und Konkurskammer • N°«. 249 248 Entscheidungen der SChuldbetretbungs- ihnen rechtzeitig Beschwerde erhoben worden ist, eiBzu- genommen und ihr Pfandrecht weiter im Range zurück- ,schreiten haben. gedrängt wird, als es von Rechtswegen der Fall sein dürfte. Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer 4. - Auf Grund dieser Ausführungen erweist sich auch erk annt: die vom Rekurrenten erhobene formelle Einrede, dass Der Rekurs wird dahin begründet erklärt, der Beschwerde des Schuldners Roth, weil verspätet, a) dass die Betreibung gegen Bunishus für den keine Folge hätte gegeben werden dürfen, ohne weiteres vollen im Rechtsvorschlag nicht bestrittenen Betrag von als unbegründet. ~671 Fr. nebst Zins aufrecht zu bleiben hat, Denn soweit diese Beschwerde sich darauf richtete, b) die Verwertung aber im Sinne des erstinstanzlichen das~ auch dem Eigentümer des Hügstäldeli ein Zahlungs- Entscheides zu sistieren ist, bis sie gemeinsam mit der- befehl zuzustellen sei, hat sie ja der Rekurrent durch jenigen der Liegenschaft Hügstäldeli erfolgen kann. Nichtanfechtung des bezüglichen erstinstanzlichen Ur- teilsdispositives anerkannt, sodass die Frage ihrer Rechtzeiti-gkeit schon aus diesem Grunde keine Rolle mehr spielen kann. Zur Geltendmachung des anderen 44. Entscheid vom 1. Juli 1914 i. S. Heyer. Beschwerdegrundes aber, dass Bunishus nicht für sich allein, sondern nur gemeinsam mit dem Hügstäldeli ver- .Art. 278 SchKG. Prosequierung des Arrestes durch Anhebung der Klage auf Anerkennung der Arrestforderung beim Ge- wertet werden dürfe, was der Schuldner unzweüelhaft . richte des ausländischen Wohnsitzes des Arrestschuldners. auch noch im Stadium der Verwertung berechtigt, Verfahren, wenn der Arrestschuldner auf das vom Gläubi- sodass es auf alle Fälle genügte, wenn er binnen zehn ger gestellte Begehren um Fortsetzung der Betreibung die Tagen, seitdem er davon erfahren, dass das Betreibungs- Vollstreckbarkeit des ausländischen Urteils im Kanton be- streitet. amt Bunishus für sich allein verwerten wolle, Beschwerde erhob. Dies war aber, wie die V~rinstanz feststellt, erst A. - In der Arrestbetreibung des heutigen Rekurrenten anfangs März 1914 der Fall. Aus der ihm am 15. Januar Dr. Meyer in Basel gegen Frau Lucie Levin geb. Hart- zugestellten Verwertungsanzeige brauchte er auf alle mann in Berlin hat das Betreibungsamt Basel-Stadt am Fälle noch nicht darauf zu schliessen, da darin als Ver- 25. März 1914, gestützt auf den unwidersprochen ge- wertungsgegenstand allgemein die « von der Betreibung bliebenen Zahlungsbefehl, den Arrestgegenstand (Kou- betroffenen Liegenschaften) bezeichnet waren. kursdividende der Arrestschuldnerin im Konkurse ihres Im übrigen könnte, auch wenn er darum schon früher Ehemannes bei der Gerichtskasse Basel-Stadt) definitiv gewusst haben sollte, nichts darauf ankommen, da die gepfändet. Auf das nämliche Arrestobjekt hatte auch Bestimmung des Art. 816 Abs. 3 ZGB nicht nur im ein anderer Gläubiger, die Firma L. Edingers Söhne für Interesse des Schuldners und des betreibenden Gläu- eine Forderung von 1357 Fr. 80 Cts. Beschlag gelegt. bigers, sondern auch in demjenigen der anderen beteilig- Doch hatte die Arrestschuldnerin gegen die betreffende ten Pfandgläubiger und des dritten PfandeigentÜIners Betreibung Recht vorgeschlagen, worauf Edingers Söhne aufgestellt und somit eine solche z w in gen den Re c h- gegen sie rechtzeitig beim Landgericht Berlin Klage auf tes ist, gegen deren Verletzung die Aufsichtsbehörden Anerkennung ihrer Forderung erhoben. Mit Rücksicht von Amteswegen und unabhängig davon, ob bei 250 Entscheidungen der Schuldbetre1bungs- und Konkurskammer. N° 44. darauf schloss das Betreibungsamt Basel-Stadt Edingers- tonalen ohne weiteres vollziehbar seien, sondern deren Söhne für den erwähnten Forderungsbetrag gemäss Art~ Vollstreckung besonders bewilligt werden müsse und der 281 SchKG provisorisch an die zu Gunsten Dr. Meyers Gläubiger daher nicht in der Lage sei, binnen zehn Tagen vorgenommene Pfändung an, und machte dem letzteren seit der Mitteilung des Urteils die Fortsetzung der Be- am 25. Mai 1914 davon Anzeige. treibung zu verlangen, wie dies nach dem Kreisschreiben , Dr. Meyer verlangte auf dem Beschwerdewege Auf- N0 27 des Bundesgerichtes vom 1. November 1910 zur hebung der Anschlusspfändung, indem er den Stand- Aufrechterhaltung des Arrestes notwendig wäre. So be-- punkt einnahm, dass die Firma Edingers Söhne in Basel stimme § 258 des baslerischen ZPO, dass die Vollstre- als dem Gerichtsstande des Arrestes hätte klagen müs- ckung ausländischer Urteile auf dem Betreibungswege sen und, nachdem dies innert Frist nicht geschehen, der nachzusuchen, d. h. ein neuer Zahlungsbefehl zu erlas-- Arrest dahingefallen sei. sen sei und im Falle von Einwendungen des Schuldners Durch Entscheid vom 11. Juni 1914 wies die kanto- gegen diesen das Zivilgericht durch Urteil über die Zu- nale Aufsichtsbehörde die Beschwerde mit der Begrün- lassung der Vollstreckung zu entscheiden habe, was alles dung ab: das Bundesrecht stelle keinen besondern Ge- natürlich in der erwähnten zehntägigen Frist nicht ge- richtsstand des Arrest~s auf, sondern überlasse dessen schehen könne. Wollte man aber dem Gläubiger gestat- Statuierung den Kantonen. Von diesem Rechte habe nun ten, das Fortsetzungsbegehren erst nach Erwirkung der allerdings der Kanton Basel-Stadt in § 8 der ZPO Ge- Vollstreckbarkeitserklärung zu stellen, so würde daraus brauch gemacht, doch sei das hier vorgesehene forum eine Verschleppung resultieren, welche mit der Rücksicht arresti, wie das Appellationsgericht in dem Urteil in auf die Interessen der übrigen an der Pfändung teil- Sachen Bellasio gegen Dollberg (gedruckte En tscheide 1912 nehmenden Gläubiger und der ganzen Tendenz des Ge- N° 11) festgestellt habe, kein ausschliessliches, sondern setzes nach möglichst rascher Abwicklung des Arrestver-- nur ein elektives, stehe also dem Arrestnehmer neben fahrens unvereinbar sei. Es müsse daher davon ausge- allen andern sonst gegebenen Gerichtsständen, insbeson- gangen werden, dass die Klage des Art. 278 SchKG nur dere dem forum domicilii zu Wahl. In dem beim Land- bei einem schweizerischen Gerichte angehoben werden gericht Berlin durchgeführten Prozesse müsse somit eine könne. gültige Arrestprosequierung erblickt werden. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht B. - Gegen diesen Entscheid rekurriert Dr. Meyer an das Bundesgericht unter Erneuerung seines Beschwerde- in Erwägung: begehrens. Es handle sich, so führt er aus, hier nicht 1. - Streitig ist, ob die dem Arrestgläubiger in Art. darum, welche Bedeutung dem Gerichtsstand des Arres- 278 SchKG gesetzte Frist zur Klage auf Anerkennung tes nach baslerischem Prozessrecht zukomme, sondern um der Arrestforderung auch durch die Anhebung der Klage die ganz andere Frage, ob die Klage des Art. 278 SchKG bei einem aus I ä n dis c h enGerichte gewahrt werden auch im Ausland angehoben, m. a. W. ob der Arrest könne, oder ob der Prozess, um den Arrest zu prose- auch durch die Klageeinleitung bei einem ausserschwei- quieren, innert dieser Frist in der S ch w ei zeingeleitet zerischen Gerichte gültig prosequiert werden könne. Hie- werden müsse. Diese Frage ist mit dem angefochtenen von könne aber schon deshalb nicht die Rede sein, weil Entscheide im ersteren Sinne zu lösen. ausländische Urteile nicht gleich inner- oder ausserkan- Wie die Vorinstanz zutreffend hervorhebt, regelt das· 252 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- und Konkurakammer. ' N° 44. 258 Bundesgesetz den Gerichtsstand für die Arrestanerken- nalen Rechtes handelt, für das Bundesgericht verbind- nungsklage nicht. Massgebend dafür ist demnach grund- lich ist. ~ätzlich das kantonale Prozessrecht. Diesem ist es insbe- Weim der Rekurrent sich für seine "gegenteilige An- sondere auch überlassen, ob es dafür einen besondern -sicht darauf beruft, dass die Vollstreckung ausländischer Gerichtsstand am Orte des Arrestes aufstellen oder es "Urteile nur auf 'G rund einer besondern Vollstreckungs- bei den allgemeinen Normen über den Gerichtsstand für bewilligung der kantonalen Behörde zulässig und der Forderungsklagen bewendet lassen sein will. Eine bun- -Gläubiger, der im Auslande geklagt, demnach nicht im- desrechtliche Pflicht der Kantone zur Statuierung des -stande sei, das Fortsetzungsbegehren innert der im Kreis- jorum arresti besteht nicht (vgI. JAEGER, Komm. zu schreiben N° 27 vom 1. November 1910 normierten zehn- Art. 278 N. 11, MEILI, Internationales Konkursrecht tägigen Frist seit der Mitteilung des Urteils zu stellen, § 258; BLUMENSTEIN, Handbuch, S. 853). Wo das kan- so hält diese Argumentation offenbar nicht Stich. Rich- tonale Prozessrecht dasselbe nicht anerkennt, bleibt tig ist daran lediglich soviel, dass die Kantone zur -demnach dem Gläubiger nichts anderes übrig, als den Vollziehung ausländischer U rteHe - den Fall eines be- Arrestschuldner an seinem Wohnsitz zu belangen. Ist züglichen Staatsvertrages ausgenommen - bundesrecht- ~ -dem so, so folgt daraus aber ohne weiteres, dass die lich nicht verpflichtet sind und es ihnen demnach frei- vom Rekurrenten dem Art. 278 SchKG gegebene Inter- steht, deren Vollstreckung zu verweigern oder nur unter pretation unhaltbar ist. Denn sie hätte zur Konsequenz, bestimmten Voraussetzungen zu gewähren. Daraus ergibt dass der Arrest überall da für den Gläubiger wertlos sich aber noch nicht, wie der Rekurrent meint, dass der wäre, wo die kantonale Prozessordnung das forum arresti Arrestgläubiger, bevor er auf ein die Arrestanerkennungs- nicht anerkennt und der Schuldner im Auslande wohnt, klage gutheissendes ausländisches Urteil hin die Fort- -da in allen diesen Fällen die Prosequierung des Arres- ~etzung der Betreibung verlangen kann, zunächst eine tes im Wege der Klage mangels eines schweizerischen Vollstreckungsbewilligung einholen müsse. Die Situation Gerichtsstandes unmöglich wäre. "Dass diese Konsequenz ist vielmehr in dieser Beziehung eine analoge, wie wenn vom Gesetze nicht gewollt sein kann, bedarf aber kei- in der gewöhnlichen Betreibung nach erfolgtem Rechts- ner Erörterung. Die KIageanhebung am ausländischen vorschlag bei einem ausserkantonalen Gerichte geklagt Wohnsitze des Arrestschuldners muss daher jedenfalls und ein die Forderung schützendes Urteil erstritten -dann ohne weiteres als genügend und zulässig angesehen worden ist, und es müssen daher auch die gleichen werden, wenn das Prozessrecht des Arrestortes den Ge- Grundsätze zur Anwendung kommen, wie sie die Praxis richtsstand des Arrestes entweder überhaupt nicht oder für jenen Fall entwickelt hat. Danach hindert aber die -doch nur als elektiven kennt. Ob die Kantone ihr die Tatsache, dass das Urteil nicht im Kanton des Betrei- Wirkung einer gültigen Arrestprosequierung dadurch bungsortes ergangen ist, den Gläubiger an sich an der versagen können, dass sie diesen Gerichtsstand als aus- Stellung des Fortsetzungsbegehrens nicht, sondern hat -schliesslichen aufstellen, braucht heute nicht entschieden lediglich zur Folge, dass vor dessen Vollzug zunächst zu werden, weil aus dem angefochtenen Entscheide her- dem Schuldner Gelegenheit zur Geltendmachung der Ein- vorgeht, dass das in der baslerischen Prozessordnung reden des Art. 81 Abs. 2 SchKG zu geben, und wenn vorgesehene forum arresti nur ein elektives, und diese eine solche Einsprache erfolgt, die Betreibung einzu- Feststellung, da es sich dabei um die Auslegung kanto- stellen ist, bis der Gläubiger ein sie beseitigendes Er- 254 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer • N° 45. 255 kenntnis des Rechtsöffnungsrichters erwirkt hat (vgl. das