Denn soweit diese Beschwerde sich darauf richtete, b) die Verwertung aber im Sinne des erstinstanzlichen dass auch dem Eigentümer des Hügstäldeli ein Zahlungs- Entscheides zu sistieren ist, bis sie gemeinsam mit derbefehl zuzustellen sei, hat sie ja der Rekurrent durch jenigen der Liegenschaft Hügstäldeli erfolgen kann~ Nichtanfechtung des bezüglichen erstinstanzlichen Urteilsdispositives anerkannt, sodass die Frage ihrer Rechtzeitigkeit schon aus diesem Grunde keine Rolle mehr spielen kann. Zur Geltendmachung des anderen 44. Entscheid vom 1. Juli 1914 i. S. Heyer.