816 Abs. 3 ZGB bestimmt, dass da,wo für die Festzuhalten ist dabei immerhin, dass die in der gleiche Forderung mehrere Grundstücke als Pfand Unterlassung des Rechtsvorschlages liegende Anerkenhaften, die Betreibung gegen alle zu richten, die Ver- nung des Pfandrechts nur im Verhältnis zwischen Gläuwertung aber nach Anordnung . des Amtes nur « soweit biger und Schuldner wirksam ist und die Befugnis der nötig » durchzuführen sei, so liegt darin notwendig ein- nachgehenden Pfandgläubiger, dasselbe im Angeschlossen, dass die Versteigerung aller verpfändeten schluss an die Auflegung des Lastenverzeichnisses nach