Betreibung N° 107 für den Betrag von 2671 Fr., wogegen keine besonderen, den allgemeinen Grundsätzen des die bereits erfolgte Zahlung von 1600 Fr. zu verrechnen Betreibungsrechts derogierenden Kom~et~nzen. In~­ ist, ungesäumt ihren Fortgang zu nehmen. t) besondere ändern sie nichts an dem Prmzlp, dass dIe B. - Diesen Entscheid hat Florin auf dem Rekurs- Bestreitung des mit dem Zahlungsbefehle· geltend gewege an das Bundesgericht weitergezogen und beantragt,. machten Pfandrechtes im Wege des Rech tsvorschlags