n der Betreibung gegen Beschwerde des Schuldners wurde aus den von der Bunishus auf den Betrag von 2671 Fr. bezieht, muss er Vorinstanz angeführten Gründen zurückgewiesen und ohne weiteres gutgeheissen werden, da kein Zweifel demgemäss erkannt :. bestehen kann, dass die Vorinstanz mit dieser Anord- « Der Rekurs wird teilweise begründet erklärt und es· nung ihre Kognitionsbefugnis überschritten hat. Arhat demnach die gegen den Opponenten gerichtete tikel 816 Abs 3, 833 'ZGB geben den Aufsichtsbehörden