Denn da die Liegenschaft de& richtenden Betreibung verwertet werden könne oder ob Opponenten für diesen Betrag primär (vor dem Hüg- damit zugewartet werden müsse, bis auch die letzt~re stäldeli) hafte, können sie offenbar dafür auch unab- Betreibung in das Stadium der Verwertung gelangt 1St. hängig von der gegen den Eigentümer des Hügstäldeli 2. - Soweit sich der Rekurs auf die erstere Frage, d. h. gerichteten Betreibung belangt werden. Der vom Re- auf die von der Vorinstanz unter Berufung auf Art. 816, kurrenten erhobene Einwand der Verspätung der 833 ZGB verfügte Red u k