Andererseits hielt sie dafür, dass kein Grund fahren als Pfand in Anspruch genommen werden durfe; bestehe, die Betreibung völlig, also auch für den auf andererseits, ob sie dafür sofort, unabhängig vo~ der Bunishus verlegten Betrag zu sistieren, wie dies die gegen die mitverpfändete Liegenschaft Hügstäldeli zu Vorinstanz getan habe. Denn da die Liegenschaft de& richtenden Betreibung verwertet werden könne oder ob Opponenten für diesen Betrag primär (vor dem Hüg- damit zugewartet werden müsse, bis auch die letzt~re stäldeli) hafte, können sie offenbar dafür auch unab- Betreibung in das Stadium der Verwertung gelangt 1St.