Einmal für welchen Betrag die genannte 6671 Fr. « gegen den Opponenten Roth allein t) für Liegenschaft überhaupt in diesem Vollstreckung~ver­ unzulässig. Andererseits hielt sie dafür, dass kein Grund fahren als Pfand in Anspruch genommen werden durfe; bestehe, die Betreibung völlig, also auch für den auf andererseits, ob sie dafür sofort, unabhängig vo~ der Bunishus verlegten Betrag zu sistieren, wie dies die gegen die mitverpfändete Liegenschaft Hügstäldeli zu Vorinstanz getan habe.